B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  106.  589

Der  farbige  Anstrich  eines  Gebäudes  oder  Gebäudeteils
fällt  nicht  unter  den  Begriff  der  bildlichen  Darstellung  im
Sinne  des  das  Recht  der  freien  Meinungsäußerung  gewährleistenden
  Art.  27  der  Verfassung.  Kennzeichnet  sich  ein  derartiger,
  von  der  Straße  aus  sichtbarer  Anstrich  als  eine  staatsfeindliche
  Demonstration,  die  geignet  ist,  die  öffentliche  Ordnung
und  Sicherheit  zu  gefährden,  so  kann  die  Polizei  verlangen,
daß  er  beseitigt  werde.1)

Die  tägliche  Erfahrung  lehrt,  daß  der  öffentliche  Verkehr
geheimmt  wird,  wenn  das  die  Straße  benutzende  Publikum
durch  Anzeigen  irgend  welcher  Art  zum  Stehenbleiben,  Lesen
und  Anschauen  veranlaßt  wird.2)

Das  Erk.  des  OVG.  vom  12.  April  1901,  OVG.  I  656
bietet  die  Möglichkeit  in  denjenigen  geschlossenen  Ortschaften,
in  denen  dieses  nach  ihrem  Charakter  und  den  Verhältnissen
angezeigt  erscheint,  das  Anbringen  von  Reklamen,  die  von
den  Straßen  aus  sichtbar  sind,  an  Häusern,  Zäunen,  Tafeln
usw.  zu  verhindern.  In  dem  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  24.  Mai
1901  II  a  3361  ist  darauf  aufmerksam  gemacht  worden,  daß  ein
polizeiliches  Vorgehen  nach  dieser  Richtung,  welches  nicht  durch
die  Verhältnisse  der  einzelnen  Ortschaft  geboten  erscheint,  und
daher  auf  eine  ungerechtfertigte  Schädigung  der  Interessen  der
Gewerbetreibenden  hinauslaufen  würde,  unbedingt  zu  vermeiden
ist.  Das  Erkenntnis  des  OVG.  führt  u.  a.  aus,  daß  nach
Art.  111  des  EG.  z.  BGB.  vom  18.  August  1896  diejenigen
landespolizeilichen  Vorschriften,  welche  im  öffentlichen  Interesse
das  Eigentum  in  Ansehung  tatsächlicher  Verfügungen  beschränken,
unberührt  geblieben  sind.  In  welchem  Umfange  die  Polizei
auf  das  Eigentum  einwirken  kann,  bestimmt  sich  somit  nach
den  Landesgesetzen.  Die  Befugnis  des  Eigentümers,  mit  seiner
Sache  nach  Belieben  zu  verfahren,  wird  durch  die  vom  Gesetze

23.  Februar  1903,  Johow,  Entsch.  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  April
26  C  19.  1901,  Entsch.  39  412,  v.  Kptz  Rspr.

1)  Erk  d.  OVG.  vom  16.  Mai  2.  Erg.  Bd.  579  und  Erk.  d.  K  G.  vom
1902,  Entsch.  41  432,  v.  Kptz  Rspr.  29.  Dezember  1902,  Johow,  Entsch.
2.  Erg.  Bd.  557  und  vgl.  Erk.  d.  25  C  65.  —  Über  das  Anschlagwesen
OVG.  vom  1.  Dezember  1892  und  siehe  den  Aufsatz  von  Gerland  im
24  Jenuar  1896,  Entsch.  24  313  und  Verwaltungsarchiv  9  444f.