590  Spezieller  Teil.

gezogenen  Grenzen  eingeschränkt  und  muß,  da  „Gesetz“  im
Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  Einführungsgesetzes
dazu  „jede  Rechtsnorm“  bedeutet,  überall  da  zurücktreten,  wo
die  nach  Landesgesetz  zulässigen  Polizeiverordnungen  eine  einzelne
  Art  der  Benutzung  des  Eigentums  verbieten.1)  Zu  solchen
Normen  gehört  auch  eine  über  das  Anschlagwesen  erlassene
Polizeiverordnung,  welche  den  Grundbesitzern  und  Mietern  nur
solche  Anzeigen  auf  ihren  Grundstücken  oder  Mietsräumen  auszuhängen
  oder  anzuschlagen  gestattet,  die  lediglich  ihr  eigenes
Interesse  betreffen,  im  übrigen  aber  alle  öffentlichen  Anzeigen
an  die  dazu  bestimmten  Tafeln,  Säulen  und  sonstigen  Vorrichtungen
  verweist,  die  Benutzung  der  Grundstücke  zu  allen
das  eigene  Interesse  des  Besitzers  oder  Mieters  nicht  betreffenden
  Anzeigen  mithin  verbietet.  Die  Regelung  des  Anschlagwesens
  bezweckt  die  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des
Verkehrs  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  und  Plätzen  und
erscheint  mithin  nach  dem  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung
gerechtfertigt.2)

Das  Umhertragen  von  Reklametafeln  kann  im  Interesse
der  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Straßen  durch
Polizeiverordnung  verboten  werden.3)

Eine  den  Schutz  der  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit
des  Verkehrs  auf  öffentlichen  Straßen,  Plätzen  usw.  bezweckende
Polizeiverordnung,  wonach  zum  Aushängen  und  Ausstellen
von  Gegenständen  nach  der  Straße  sowie  zum  Anbringen
von  Schaukästen,  Schildern  und  anderen  Ankündigungsmitteln,
  die  von  der  Straße  aus  sichtbar  sind,  die  polizeiliche
Genehmigung  erfordert  wird,  ist  zulässig.  Über  die  Genehmigung
hat  die  Polizeibehörde  nach  freiem  Ermessen  zu  befinden;  die
Versagung  unterliegt  der  Prüfung  des  Verwaltungsrichters  nur
darauf  hin,  ob  sie  auf  polizeilichen  Motiven  (Interesse  des
öffentlichen  Verkehrs)  oder  etwa  auf  Willkür  beruht.4)

1)  8  903  BGB.  und  Art.  2  EG.  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  Januar
zum  BG.  1903,  Entsch.  42  425,  v.  Kotz  Rspr.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  12.  April  2.  Erg.  Bd.  520  und  vgl.  Erk.  d.  KG.
1901,  OVG.  1  656,  Entsch.  39  412,  vom  22.  September  1890,  Entsch.
v.  Kotz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  579.  11  271  und  Pr  VBl.  13  616  und  8  80
3)  Erk.  d.  KG.  vom  26.  April  1  8  AdR.
1900,  Pr  VBl.  22  311.