B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  106.  591

Die  Landespolizeibehörden  sind  befugt,  zur  Verhinderung  der
Verunstaltung  landschaftlich  hervorragender  Gegenden
solche  Reklameschilder  und  sonstige  Aufschriften  und  Abbildungen,
welche  das  Landschaftsbild  verunzieren,  außerhalb  der  geschlossenen
Ortschaften  durch  Polizeiverordnung  auf  Grund  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  18831)
zu  verbieten  und  zwar  auch  für  einzelne  Kreise  oder  Teile
derselben.)

Die  Ausführungsanweisung  des  M.  d.  J.  vom  16.  Juni  1902.
ILa  4563  zu  diesem  Gesetz  bestimmt,  daß  von  der  den  Landespolizeibehörden
  verliehenen  Befugnis  nur  für  Gegenden  von
wirklich  hervorragender  landschaftlicher  Schönheit,  deren  Schutz
gegen  die  im  Gesetz  genannten  Reklameschilder  sich  als  Bedürfnis
erweist,  Gebrauch  zu  machen  ist.  Die  Ortspolizeibehörden  sind
zu  polizeilichen  Verfügungen  im  einzelnen  Falle  auf  Grund
der  von  den  Landespolizeibehörden  erlassenen  Polizeiverordnung
  kraft  eigenen  Rechts  nicht  befugt,  vielmehr  sind  auch
für  solche  Verfügungen  die  Landespolizeibehörden  ausschließlich
zuständig.3)

Den  Landespolizeibehörden  ist  nicht  verwehrt,  wie  die  Ausführungsanweisung
  weiter  anordnet,  sich  bei  Ausführung
der  Polizeiverordnungen  der  ihnen  nachgeordneten  Behörden
  als  ihrer  Organe  zu  bedienen,  nur  bleiben  die  von
diesen,  sei  es  kraft  allgemein,  sei  es  kraft  Auftrages  im
einzelnen  Falle  erlassenen  Verfügungen  rechtlich  solche  der
Landespolizeibehörden,  und  sind  mit  den  Rechtsmitteln  des
§  130  L  VWG.  anfechtbar.4)  Wo  solche  Verfügungen  nicht  unmittelbar
  von  der  Landespolizeibehörde  erlassen  werden,  ist
deshalb  eine  Belehrung  über  diese  Rechtsmittel  aufzunehmen.
Um  bei  Ausführung  des  Gesetzes  mit  möglichster  Schonung
vorzugehen,  empfiehlt  es  sich,  auf  die  erlassenen  Polizeiverordnungen
  in  der  Presse  hinzuweisen,  damit  die  Beteiligten
Kenntnis  erhalten  und  sich  entschließen  können,  ihre  unter  die
Polizeiverordnung  fallenden  Schilder  zu  entfernen.  Nach  einer

1)  GS.  S.  195.  des  Abgh.  vom  29.  April  1902
2)  Ges.  gegen  die  Verunstaltung  S.  5057.
landschaftlich  hervorragender  Gegenden  4)  Vgl.  Entsch.  des  O#.  30
vom  2.  Juni  1902,  GS.  S.  159.  231  31  236
3)  Vgl.  Sten  Ber.  über  die  Sitzung  290“  "