592  Spezieller  Teil.

angemessenen  Frist  sind  dann  diejenigen  Besitzer,  auf  deren
Eigentum  sich  trotzdem  noch  Reklameschilder  usw.  der  vom  Gesetz
betroffenen  Art  befinden,  zu  deren  Beseitigung  durch  die  Ortspolizeibehörde
  binnen  bestimmter  Frist  aufzufordern,  widrigenfalls
  das  Strafverfahren  gegen  sie  eingeleitet  werden  würde.
Vor  Erlaß  solcher  Aufforderungen  ist  durch  die  Landräte  die  Zustimmung
  des  Regierungspräsidenten  einzuholen.  Ist  die  Aufforderung
  erfolglos,  so  ist  die  Einleitung  des  Strafverfahrens
bei  dem  Amtsanwalt  zu  beantragen,  von  dem  Erlaß  einer
polizeilichen  Strafverfügung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
23.  April  1883  abzusehen.  Erfolgt  eine  rechtskräftige  Verurteilung,
  und  wird  das  unter  das  Verbot  fallende  Schild  usw.
trotzdem  nicht  beseitigt,  so  ist  munmehr  im  Wege  der  polizeilichen
Verfügung  unter  Androhung  der  gesetzlichen  Zwangsmittelt)
seine  Entfernung  zu  bewirken.)

Verkehrspolizeiliche,  nicht  baupolizeiliche  Interessen  kommen
bei  der  Frage  in  Betracht,  ob  es  zulässig  ist,  an  den  Straßenfronten
  der  Häuser  Schaukästen  anzubringen.  Schaukästen
sind  an  sich  keine  baulichen  Anlagen.  Sie  werden  auch  nicht
durch  Verbindung  mit  der  Umfassungsmauer  eines  Hauses  zu
Vorbauten  oder  zu  festen  Vorsprüngen  des  Hauses.  Unter
solchen  sind  nur  integrierende  Teile  der  Gebäude  zu  verstehen,
sie  sind  entweder  wie  Risalite,  Sockel,  Pilaster,  Teile  der  Umfassungsmauer
  oder  wie  Schaufenster  und  Balkons,  Erker,
Gallerien,  Abteile  des  Gebäudes,  die  mit  demselben  im  konstruktiven
  baulichen  Zusammenhange  stehen.  Beides  trifft  hinsichtlich
  der  Schaukästen  nicht  zu,  die  jederzeit  vom  Gebäude
entfernt  werden  können,  ohne  die  Gebäudesubstanz  zu  schädigen
oder  zu  verändern.  Noch  weniger  können  die  Kästen  als  ein
zum  Hause  gehöriger  architektonischer  Schmuck  angesehen  werden.
Daß  sie  dem  Hause  unter  Umständen  zur  Zierde  gereichen,
macht  sie  nicht  zu  Bauteilen  desselben.  Es  muß  die  Möglichkeit,
daß  solche  Kästen  den  Verkehr  beeinträchtigen  können,  ohne
weiteres  zugegeben  werden;  denn  sie  ragen  in  die  Straße  hinein
und,  soweit  außerdem  die  Türen  der  Kästen  in  die  Straße
aufschlagen,  kann  darüber,  daß  das  Offnen  derselben  Verkehrs-1)

  §  132  LV.  2)  AusfAnw.  des  M.  d.  J.  vom
16.  Juni  1902,  II  8  4563.