B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  107.  593

störungen  herbeizuführen  geeignet  ist,  ein  Zweifel  nicht  aufkommen.
  Das  genügt  allein  schon,  um  die  Polizeiverwaltung
zu  berechtigen,  gegen  dergleichen  Einrichtungen  einzuschreiten,
und  es  gehört  nicht  zu  den  Aufgaben  des  Verwaltungsrichters,
die  Notwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit  einer  solchen  Maßregel
nachzuprüfen.1)

Das  Verbot,  Briefkasten  von  Privaten  für  ihre  persönlichen
Zwecke  an  den  Außenseiten  der  Häuser  anzubringen,  erscheint
insoweit  zulässig  und  angezeigt,  als  durch  das  Anbringen  der
Briefkasten  eine  Beeinträchtigung  der  Sicherheit  und  der  Leichtigkeit
  des  Verkehrs  auf  den  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen
herbeigeführt  werden  würde.  Ob  eine  dieser  Voraussetzungen
vorliegt,  werden  die  Ortspolizeibehörden  in  jedem  einzelnen
Falle  zu  prüfen  und,  wenn  die  Frage  zu  bejahen  ist,  in  geeigneter
  Weise  einzuschreiten  haben.2)

In  Betreff  der  Versammlungen  auf  öffentlichen  Plätzen
in  Städten  und  Ortschaften  oder  auf  öffentlichen  Straßen  hat
die  Ortspolizeibehörde  bei  Erteilung  der  Erlaubnis  auch  alle
dem  Verkehr  schuldige  Rücksichten  zu  beachten.)

Wegen  der  Wegräumung  des  Schnees  von  Kunststraßen

8.  März  1832  4
und  Wegen  vgl.  AK  O.  vom  6.  Januar  und  4.  Oktober  1849  )  und

88  8  und  41  der  Wegeordnung  für  die  Provinz  Sachsen  vom
11.  Juli  1891.5)  Außerdem  enthalten  in  sehr  vielen  größeren
Ortschaften  die  Straßenpolizeiverordnungen  einschlägige  Bestimmungen.
  Die  Räumungspflicht  stellt  sich  als  Teil  entweder
der  Wegeunterhaltungs=  oder  der  Straßenreinigungslast  dar.)

8  107.
Die  sog.  Straßengewerbe.

Der  Regelung  durch  die  Ortspolizeibehörde  unterliegt  die
Unterhaltung  des  öffentlichen  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  8.  Juli  1901,  4  GS.  S.  1199.

IV  1338,  Pr  VBl.  28  329,  v.  Kptz  80  und  378
Rspr.  2.  Erg.Bd.  527.  S)  GS.  S.  316.

2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  1.  De-  s)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Februar
zember  1893,  II  11924.  1904,  Entsch.  45  162,  v.  Kptz  Rspr.

2)  §  9  des  Vereins=  und  Ver--  3.  Erg.  Bd.  273.
sammlungsges.  vom  11.  März  1850,
GS.  S.  277.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  U.  38