594  Spezieller  Teil.

Wagen  aller  Art,  Gondeln,  Sänften,  Pferde  und  andere
Transportmittel  sowie  das  Gewerbe  derjenigen  Personen,
welche  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre
Dienste  anbieten.1)  Unter  die  Straßengewerbe  fallen  neben
dem  Personenverkehr  (Droschken,  Omnibusse  usw.)  auch  der
Güterverkehr  und  die  seinen  Zwecken  dienenden  Transportmittel.s)
  Nur  persönliche  Dienste  wie  z.  B.  Dienstmänner,
Führer,  Kleider=  und  Stiefelputzer  gehören  hierher.  Verkehrsgewerbe
  sind  nur  solche,  die  dem  Verkehr  des  Publikums  unmittelbar
  dienen.  Es  ist  daher  beispielsweise  der  Vertrieb  von
Genußmitteln  nicht  dahin  zu  rechnen.83)

Die  polizeilichen  Anordnungen  in  bezug  auf  die  im  §&amp;  37  ag  O.
bezeichneten  Straßengewerbe  müssen  in  genereller  Weise,  d.  h.  in
der  Form  von  Polizeiverordnungen  getroffen  werden,
vgl.  Pr  VBl.  15  138.4)

Polizeiliche  Verfügungen  zur  Regelung  der  sog.  Straßengewerbe
  (öffentliche  Fuhrwerke,  Droschken  usw.)  haben  vorzugsweise
  verkehrs-,  nicht  gewerbepolizeiliche  Natur.5)

Die  Regelung,  anlangend  die  Art  der  Ausübung  der  sog.
Straßengewerbe,  darf  sich  nicht  bloß  auf  die  Ubung  der  eigentlichen
Polizeigewalt  zur  Verhütung  von  Gefahren  oder  der  Straßenpolizei,
  sondern  auch  auf  Rücksichten  der  Zweckmäßigkeit  erstrecken.
Die  —  in  Preußen  von  der  Zustimmung  der  Gemeindebehörde
abhängige  —  Genehmigung  darf  auch  noch  hierüber  hinausgehen
  und  die  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe  nach  Ermessen
entsprechend  den  örtlichen  Verhältnissen  und  selbst  nach
Maßgabe  des  von  der  Polizeibehörde  zu  bestimmenden  Bedürfnisses
  ordnen.)

Die  Zweckmäßigkeits=  und  Bedürfnisfrage  bei  der  Zulassung
zum  Betriebe  der  Straßengewerbe,?)  —  z.  B.  bei  der  Aufstellung
von  Taxametern  —  kann  nur  im  Wege  der  Polizeiverordnung
durch  Aufstellung  allgemeiner  Grundsätze,  nicht  aber  ohne  diese

1)  §  37  GewO.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  15.  Mai

2)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  12.  Juli  1902,  Entsch.  42  287,  v.  Kptz  Rspr.

1875,  Oppenhoff,  Rechtspr.  16  533.  2.  Erg.  Bd.  461.
2)  Erk.  d.  KG.  vom  9.  November  6h)  Val.  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Febr.

1896,  DJZ.  2  186.  1900,  Entsch.  37  344,  v.  Kptz  Ripr.
4)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Februar  1.  Erg.  Bd.  408.
1894,  OG.  III  161  und  Msterl.  7)  §  37  GewO.

vom  25.  Juli  1894,  Mst  Bl.  S.  120.