B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  107.  595

Grundlage  durch  polizeiliche  Verfügung  für  den  einzelnen  Fall
geregelt  werden.)

Der  Begriff  des  öffentlichen  Platzes  im  Sinne  des  8  37
der  Reichsgewerbeordnung  ist  im  weitesten  Umfange  zu  fassen,
so  daß  jeder  Platz  darunter  fällt,  welcher  dem  öffentlichen
Verkehr  dient,  mag  dieser  sich  auch  ganz  oder  fast  ausschließlich
auf  bestimmte  Arten  oder  Zwecke  des  Verkehrs  beschränken.
Hieran  wird  auch  weder  dadurch,  daß  der  fragliche  Platz  als
ein  Teil  des  Bahngebiets  oder  Zubehör  der  Bahnanlage  anzusehen
  ist,  noch  auch  durch  das  Eigentum  des  Eisenbahnfiskus
an  demselben  etwas  geändert.  Die  erstere  Tatsache  kann  nur
dahin  führen,  neben  der  Ortspolizeibehörde,  welcher  nach
3  37  aaO.  die  Regelung  der  sog.  Straßengewerbe  auf  den
öffentlichen  Plätzen  zusteht,  der  Bahnpolizeibehörde  auf  Grund
des  §  55  Abs.  4  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  18922)  eine  gewisse  konkurrierende
Befugnis  bei  der  Ordnung  der  Ausübung  der  betr.  Gewerbe--betriebe
  auf  dem  Bahnhofsplatze  einzuräumen.8)

Eine  Polizeiverordnung  ist  gültig,  die  den  Betrieb  des
Straßenhandels  mit  Fuhrwerken  und  besonders  großen
Behältnissen  für  alle  Straßen  und  Plätze  ihres  Geltungsbereichs
untersagt.“)

Es  kann  keinesfalls  als  zweifellos  angesehen  werden,  ob  der
Gewerbebetrieb  der  Stiefelputzer,  sofern  er  auf  öffentlichen
Straßen  geübt  wird,  unter  den  Begriff  der  Straßengewerbe
im  Sinne  des  §  37  der  RGewO.  feallt.5)

Eine  Polizeiverordnung  ist  rechtsungültig,  insoweit  sie  den
Fuhrwerksbesitzern  die  Gestellung  von  Wagen  in  hinreichender
  Anzahl  und  zu  bestimmten  Zeiten  zur  Pflicht  macht,
denn  damit  überschreitet  sie  die  gesetzlich  gezogenen  Schranken
und  greift  in  unzulässiger  Weise  in  den  Geschäftsbetrieb  und
die  Vermögensrechte  des  Unternehmers  ein,  welcher  über  den
Umfang  seines  Geschäftsbetriebes,  insofern  er  nicht  durch  die

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  Juni  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  März
1904,  Pr  VBl.  27  139,  v.  Kotz  Rspr.  10,  Entsch.  43  209,  v.  Kptz  Rspr.
3.  Erg.Bd.  414.  Erg.  Bd.  314

2)  Rel.  S.  714.  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Februar

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  5.  Februar  1894,  OVG.  1II  161.

1894,  OVG.  Nr.  III  161.

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