596  Spezieller  Teil.

Konzession  weitergehende  Pflichten  übernahm,  selbst  zu  bestimmen
  hat.1)  Eine  polizeiliche  Verfügung,  durch  welche  einem
Droschkenbesitzer  ausgegeben  wird,  dem  revidierenden  Beamten
jederzeit  den  Zutritt  zu  den  Stallungen  und  der  VGagenremise
  zu  gestatten,  ist  unzulässig.2)

Es  empfiehlt  sich,  mit  Ausnahme  der  kalten  Jahreszeit,  in
allen  öffentlichen  Fuhrwerken  den  Fußboden  mit  abwaschbaren
  Decken  belegen  zu  lassen,  da  die  hierzu  allgemein  benutzten
  Kokos=  oder.  Strohlager  häufig  sehr  unsauber  sind  und
somit  die  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  befördern.)

Ein  Droschkenkutscher,  welcher  während  der  Fahrt  dadurch,
daß  er  erklärt,  nicht  weiter  fahren  zu  wollen,  wenn  er  nicht
mehr  als  das  tarifmäßige  Fahrgeld  erhalte,  einen  Fahrgast
bestimmt,  in  dieses  unbillige  Verlangen  zu  willigen,  da  er  sonst
nur  unter  Aufwendung  weit  höherer  Kosten  zu  rechter  Zeit  an
seinen  Bestimmungsort  (z.  B.  den  Bahnhof)  gelangen  würde,
macht  sich  nach  einem  Urteil  des  Reichsgerichts,  III.  Strafsenats,
vom  3.  Juli  1884  dadurch  der  Erpressung  schuldig.")

Das  Vermieten  von  Kähnen  ist  an  sich  ein  Gewerbe,  zu
welchem  es  keiner  Erlaubnis  bedarf.  Die  Regelung  desselben,  die
nach  5337  der  Gew  O.  innerhalb  der  Grenzen  dieser  Vorschrift  möglich
ist,  kann  in  Preußen  nur  durch  Polizeiverordnung  erfolgen.5)

Der  §  105  a  Abs.  1  und  die  85  105b  bis  1058  Gew  O.  finden
auf  Verkehrsgewerbe  keine  Anwendung.  Die  Gewerbetreibenden
können  die  Arbeiter  in  diesen  Gewerben  nur  zu  solchen
Arbeiten  an  Sonn=  und  Festtagen  verpflichten,  welche
nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes  einen  Aufschub  oder  eine
Unterbrechung  nicht  gestatten.5)

Die  Ortspolizeibehörde  ist  in  Ubereinstimmung  mit  der  Gemeindebehörde
  befugt,  für  Lohnbediente  und  andere  Personen,  welche  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  oder  in  Wirtshäusern  ihre  Dienste
anbieten,'")  sowie  für  die  Benutzung  von  Wagen,  Pferden,  Sänften,
Gondeln  und  anderen  Transportmitteln,  welche  öffentlich  zum

1)  Erk.  d.  KG.  vom  30.  Januar  s8  R.  u.  Stsanz.  Nr.  222  v.  J.
1893,  PrVBl.  14  430.  1884

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  April  l  Erk.  d.  OVG.  vom  30.  Januar
1904,  Pr  Vl.  25  795,  v.  Kptz  Rspr.  1901,  III  173,  PrVBl.  22  478,  v.  Kotz
3.  Erg.Bd.  412.  Rsp  r.  1.  Erg.  Bd.  408.

2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  12.  Juni  e)  8  105,  1  GewO.
1895,  II  7191.  *)  3  37  Gew.