B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  108.  597

Gebrauch  aufgestellt  sind,  Taxen  festzusetzen.)  Die  vorgenannten
  Gewerbetreibenden  sind  berechtigt,  die  festgestellten  Taxen
zu  ermäßigen.?)  Die  üÜberschreitung  der  Taxe  ist  strafbar.)

Über  die  Untersagung  des  Betriebes  der  im  §  37  GewdO.
genannten  Gewerbe  vgl.  8  119  8G.  Die  Kutscher,  welche
nicht  Wagenbesitzer  sind,  werden  nicht  als  selbständige  Gewerbetreibende
  angesehen.  Sie  gelten  als  Gehilfen  und  können
auf  polizeilichem  Wege  aus  ihrer  Stellung  beseitigt  werden
ohne  Beachtung  der  Formen  des  §&amp;  119  aaO“)

108.

Reisen  Sr.  Majestät  des  Kaisers  und  Königs  sowie  anderer
fürstlicher  Personen  in  den  Preußischen  Staaten.5)

Bei  allen  Reisen  Sr.  Majestät  des  Kaisers  und  Königs  und
der  übrigen  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  hat  Meldung
und  Empfang  seitens  der  Zivilbehörden  nur  dann  stattzufinden,
wenn  dies  bei  Mitteilung  über  Reise  und  Ankunft  ausdrücklich
von  Er.  Majestät  befohlen  wird.  Beim  Empfang  haben  die
Zivilbeamten  in  Galauniform  mit  dunklen  Beinkleidern  und  die
Geistlichen  in  Amtstracht  zu  erscheinen.  Es  ist  großer  und
kleiner  Empfang  zu  unterscheiden.5).  Bei  einem  längeren
Aufenthalte  Sr.  Majestät  in  einem  Orte  hat  sich  der  Vorsteher
  der  Ortspolizeibehörde  unmittelbar  nach  dem  Eintreffen
Sr.  Majestät  zu  melden,  um  etwaige  Allerhöchste  Befehle  entgegenzunehmen.
  Bei  der  Abreise  Sr.  Majestät  sind  nur  der
Oberpräsident,  der  Regierungspräsident,  der  Landrat,  der  Vorsteher
  der  Ortspolizeibehörde  und  der  Vorsteher  der  Gemeinde
bezw.  deren  Stellvertreter  auf  dem  Bahnhof  zugegen.  In
Betreff  der  Reisen  Ihrer  Majestät  der  regierenden  Kaiserin
und  Königin  kommen  die  Vorschriften  der  AO.  vom  29.  Juli  1890
gleichmäßig  zur  Anwendung.  Für  den  Empfang  auswärtiger
Monarchen  usw.  erfolgen  jedesmal  besondere  Bestimmungen.

Während  der  Tageszeit  sind  bei  den  Sonderzügen,  mit
denen  die  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  reisen,  auch

1)  5  76  GewO.  s)  AO.  vom  29.  Juli  1890.
#2)  §  79  Gew.  s)  Ziffer  9  und  10  der  AO.  vom
2)  §  148  Ziffer  8  GewO.  29.  Juli  1890.

4)  Entsch,  des  OVG.  2  318.