598  Spezieller  Teil.

auf  den  Zwischenstationen,  auf  welchen  die  Züge  Aufenthalt
haben,  die  Bahnsteige,  an  denen  die  Züge  halten,  in  der
ganzen  Länge  des  Zuges  —  ausschließlich  der  Lokomotive  und
des  Schutzwagens  —  vom  Publikum  freizuhalten.  Der  Zutritt
zu  dem  so  abgesperrten  Raume  darf  nur  solchen  Personen,
Vereinen  usw.  gestattet  werden,  deren  Anwesenheit  Allerhöchst
befohlen  oder  genehmigt  ist,  sowie  denjenigen  Beamten,  welche
dienstlich  dort  unabkömmlich  sind.  Auch  diese  dürfen  aber  nur
so  aufgestellt  werden,  daß  eine  freie  Passage  längs  des  ganzen
Zuges  nicht  behindert  wird  und  es  vor  allem  möglich  bleibt,
vor  der  Abfahrt  übersehen  zu  können,  ob  alle  zur  Benutzung
des  Sonderzuges  befohlenen  Personen  eingestiegen  sind.  Werden
solche  Züge  in  der  Zeit  von  abends  10  Uhr  bis  morgens  8  Uhr
befördert,  so  sind  auf  den  berührten  Zwischenstationen  sowohl
während  der  Durchfahrt  als  auch  während  eines  Aufenthaltes
dieser  Züge  die  Bahnsteige  vom  Publikum  freizuhalten.  Auch
ist  der  Verkehr  desselben  auf  den  Zugangswegen  zu  den  Stationen
tunlichst  einzuschränken,  und  der  Aufenthalt  in  den  Eingangsfluren
  und  den  Warteräumen  der  Stationsgebäude  nur  denjenigen
  Personen  zu  gestatten,  welche  sich  im  Besitz  einer
gültigen  Fahrkarte  befinden.  Wegen  der  Durchführung  dieser
Bestimmungen  haben  die  betr.  Eisenbahnbehörden  sich  mit  den
Ortspolizeibehörden  ins  Benehmen  zu  setzen.1)

Die  Königl.  Polizeiverwaltungen  sind  genügend  mit
Mannschaften  versehen,  so  daß  diese  in  der  Regel  auch  für
außergewöhnliche  Gelegenheiten,  bei  welchen  größere  Menschenansammlungen
  stattfinden,  ausreichen,  da  es  sich  dabei  zumeist
um  UÜberwachung  beschränkter  Ortlichkeiten  handeln  wird.
Kommunale  Polizeiverwaltungen  werden  in  solchen  Fällen,
wenn  sie  über  eine  ausreichende  Anzahl  ständiger  Polizeibeamten
nicht  verfügen,  deren  Ergänzung  durch  Annahme  von  Hilfskräften
aus  geeigneten  Elementen  der  Einwohnerschaft  (z.  B.  Schützengilden,
  Feuerwehren  usw.)  bewirken  und  können  sich  eventl.
auch  auf  dem  Wege  der  Vereinbarung  mit  benachbarten  Polizeiverwaltungen
  —  was  besonders  zu  empfehlen  ist  —  die  Gestellung
  von  Hilfskräften  sichern.  Daneben  wird  durch  eine  den

Po  Rest.  d.  M.  d.  ö.  A.  vom  14.  Juli  1890,  8  II  (5)  738,  I  (#)  9320.