B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  109.  599

Verhältnissen  entsprechende  zweckmäßige  Bemessung  der  Festplätze,
  Feststraßen  usw.  auf  eine  Einschränkung  der  Zahl  der
für  Absperrung  und  für  die  Aufrechterhaltung  der  Sicherheit
und  Ordnung  erforderlichen  Exekutivkräfte  hingewirkt  werden
können.  Auch  haben  die  Regierungspräsidenten  es  in  der
Hand,  die  lokalen  Polizeimannschaften  durch  Heranziehung  einer
angemessenen  Anzahl  von  Gendarmen  ihrer  Bezirke  zu  verstärken,
  eventl.  deren  weitere  Verstärkung  durch  Kommandierung
von  Gendarmen  aus  den  benachbarten  Bezirken  in  Antrag  zu
bringen.  Anträge  auf  Abkommandierung  von  Schutzmannschaften
  auswärtiger  Königl.  Polizeiverwaltungen  sind  möglichst
frühzeitig  an  den  Minister  des  Innern  zu  richten.

Nach  altem  Herkommen  findet  das  Glockengeläut  nur  bei
der  Ankunft  des  Landesherrn  statt.  Dasselbe  würde,  als  eine
Bekundung  der  Freude,  bei  der  Abreise  nicht  angebracht  sein.2)

Den  Landräten  ist  bei  der  Anwesenheit  der  Allerhöchsten
Herrschaften  außer  der  Ziviluniform  auch  das  Tragen  der  Militäruniform
  bei  Ausübung  der  landrätlichen  Amtsgeschäfte  gestattet.2)

Sr.  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  zu  befehlen  geruht,
daß  bei  Allerhöchstihrem  Aufenthalte  in  den  Provinzen  die
Gendarmen  nicht  vor  dem  Kaiserlichen  Wagen  vorreiten,
sondern  nur  an  geeigneten  Stellen  des  Weges  aufgestellt  werden
sollen,  um  diesen  für  Se.  Moajestät  freizuhalten.3)

Abschnitt  XI.
Gesindewesen.“)

8  109.
Allgemeines.

Der  nachstehenden  Darstellung  des  Gesinderechts  ist  die  Gesindeordnung
  vom  8.  November  1810  zu  Grunde  gelegt,  soweit
nicht  reichsgesetzliche  Vorschriften  in  Betracht  kommen.  Die
1810,  GS.  S.  101  ff.;  Vd.  vom

29.  September  1846  wegen  Einführung
der  Gesindebücher,  GS.  S.  467;  Ges.

1)  Erl.  des  Oberpräsidenten  der
Provinz  Westfalen  vom  2.  Oktober
1896,  Nr.  9988.

2)  MstErl.  vom  18.  April  1834,
v.  Kptz  Ann.  18  298.

2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  17.  März
1897,  II  3603.

4)  Gesinde  O.  vom  8.  November

vom  21.  Februar  1872,  betr.  die  Aufhebung
  der  Abgabe  von  Gesindebüchern,
GS.  S.  160;  Ges.  vom  24.  April
1854,  betr.  die  Verletzungen  der
Dienstpflichten  des  Gesindes  und  der