600  Spezieller  Teil.

landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das  Gesinderecht
sind  im  allgemeinen  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  unberührt
  geblieben.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften
  über  die  Schadensersatzpflicht  desjenigen,  welcher  Gesinde
zum  widerrechtlichen  Verlassen  des  Dienstes  verleitet  oder  in
Kenntnis  eines  noch  bestehenden  Gesindeverhältnisses  in  Dienst
nimmt  oder  ein  unrichtiges  Dienstzeugnis  erteilt.  Dagegen
ändern  die  in  Abs.  2  des  Art.  95  EG.  zum  BGB.  aufgeführten
Paragraphen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einzelne  privatrechtliche
  Vorschriften  der  Landesgesindeordnungen  ab.  Diese
Bestimmungen  beziehen  sich  im  wesentlichen  auf  die  persönliche
Geschäftsfähigkeit  der  einen  Gesindevertrag  abschließenden  Personen,1)
  auf  die  Vertretungsverbindlichkeit  der  Herrschaft  für
Schäden,  die  der  Dienstbote  angerichtet  hat,?)  und  auf  die  Verpflichtung
  der  Herrschaft  zur  Sorge  für  die  Gesundheit,  Sittlichkeit
und  zur  Fürsorge  in  Erkrankungsfällen  der  Dienstverpflichteten.)
In  letzterer  Hinsicht  findet  die  Vorschrift  des  §  617  BGB.  nur
insoweit  Anwendung,  als  die  Landesgesetze  dem  Gesinde  nicht
weitergehende  Ansprüche  gewähren.  In  den  Gebietsteilen,  in
welchen  die  Gesindeordnung  vom  8.  November  1810  nicht  gilt,
ist  das  Gesinderecht  sehr  verschiedenartig  geregelt.  Von  den
übrigen  Gesindeordnungen  sind  diejenigen  für  Neuvorpommern
und  Rügen  vom  11.  April  18454),  für  die  Rheinprovinz
vom  19.  August  18445)  und  für  Schleswig-Holstein  vom
25.  Februar  1840,  chronologische  Sammlung  der  Schleswig-Holsteinischen
  Verordnungen  135  die  wichtigsten.  Im  wesentlichen
stimmen  die  verschiedenen  Gesindeordnungen  darin  überein,  daß
das  Verhältnis  von  Herrschaft  einer=  und  von  Gesinde
andererseits  sich  auf  einen  Vertrag  gründet,  durch  welchen  der
eine  Teil  zur  Leistung  gewisser  häuslicher  oder  wirtschaftlicher
Dienste  auf  eine  bestimmte  Zeit,  sowie  der  andere  zu  einer
dafür  zu  gewährenden  bestimmten  Gegenleistung  (Löhnung  in
der  Gestalt  von  Lohn  und  Kost)  sich  verpflichtet.  Hieraus  folgt,
daß,  wenn  nicht  im  Vertrage  etwas  anderes  ausdrücklich  festländlichen

  #esee  S.  214;  )  &amp;  278,  831  und  840  Abs.  2

Art.  95  EG  leerh  -  und  §§  104  aa
bis  115  13r,  "  617  bis  619,  624,  5)  88  617  bis  619  aaO.
831,  840  Abs.  2  und  1358  BGB.  ¾En  GS.  S

1)  §§  104  bis  115  BG.  :)  GS.  8