B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  109.  601

gesetzt  wird,  die  Bezeichnung  von  Herrschaft  und  Gesinde  auf
die  Personen  beschränkt  bleiben  muß,  welche  den  Vertrag  miteinander
  geschlossen  haben.1)  An  verschiedenen  Stellen  der
Gesindeordnung  vom  8.  November  1810  wird  die  Familie  der
Herrschaft  neben  dieser  besonders  erwähnt.  Aus  dieser  unterschiedlichen
  Behandlung  ist  zu  entnehmen,  daß  auf  die  Mitglieder
der  Familie  der  Begriff:  „Herrschaft“  keine  Anwendung  findet?,)
„Inspektoren“  und  „Administratoren“  werden  nur  dann  als
Herrschaft  gelten  können,  wenn  sie  zum  Abschluß  der  Mietsverträge
  an  Stelle  der  eigentlichen  Herrschaft  oder  anderweit
entsprechend  bevollmächtigt  sind.3)  Auch  juristische  Personen,
z.  B.  Aktiengesellschaften  als  Besitzer  von  Landgütern  können
Gesinde  annehmen.“)  Ein  Züchtigungsrecht  steht  dem  Dienstberechtigten
  dem  Gesinde  gegenüber  nicht  zu.5)  Auch  §  77
der  Gesindeordnung  vom  8.  November  1810  statuiert  ein  solches
Recht  nicht,  indem  er  nur  „geringe  Tätlichkeiten“  der  Herrschaft
unbestraft  läßt,  welche  durch  ungebührliches,  zum  Zorn  reizendes
Betragen  des  Gesindes  veranlaßt  werden.“)  Ein  Wohnsitz
wird  durch  das  Gesindeverhältnis  nicht  begründet.")  Das  Allgemeine
  Landrecht  unterscheidet  im  5.  Titel  des  zweiten  Teils
niederes  und  höheres  Gesinde  und  bezeichnet  das  erstere  als
„gemeines  Gesinde“,  das  letztere  als  „Hausoffizianten".  Unter
dem  gemeinen  Gesinde  ist  dasjenige  Dienstpersonal  zu  verstehen,
welches  für  die  im  Haushalte  oder  in  der  Wirtschaft  vorkommenden
  niederen  mechanischen  Verrichtungen  angenommen
ist  (Knechte,  Mägde,  Kutscher,  Bedienten  usw.)

Personen,  welche  sich  einem  Landwirt  ausschließlich  oder
doch  hauptsächlich  zu  Diensten  für  den  Vertrieb  landwirtschaftlicher
  Erzeugnisse  verpflichtet  haben,  gehören  nicht  dem
Gesinde  des  Landwirts  an.  Die  wirtschaftlichen  Dienste,  die
nach  §  1  der  Gesindeordnung  neben  den  häuslichen  den  Gegenstand
  des  Gesindedienstvertrages  bilden,  sind  von  den  gewerblichen

1)  Erk.  d.  KG.  vom  2.  Mai  1892,  4)  Erk.  d.  BA  vom  14.  Januar
Goltd  Arch.  40  209.  1888,  Entsch.  20  114.

2)  §§  58,  59,  117,  120  u.  139  aa  O.  5)  Art.  95  EG.  **  BGB.

8)  Vgl.  Erk.  d.  OW.  vom  s)  Erl.  des  .  d.  J.  vom

26.  October  1896,  Entsch.  30  435  und  11.  August  1898,  MstBl.  S.  201.
die  Entsch,  des  früheren  Ober-Trib.  in  7)  Art.  14  8  1  preuß.  AussGes.
Strieth  Aürch.  10  72  und  35  34;  vom  20.  September  1899  zum  BGB.,
Goltd  Arch.  3  255  und  8  278.  GS.  S.  187.