602  Spezieller  Teil.

zu  unterscheiden.  Die  Veräußerung  der  in  der  Landwirtschaft
erzeugten  Rohprodukte  gehört  nicht  mehr  der  Wirtschaft,  sondern
dem  Gewerbe  des  Landwirts  an;  wer  ausschließlich  oder  doch
hauptsächlich  zu  Diensten  für  den  Vertrieb  der  Erzeugnisse  angenommen
  ist,  wird  nicht  in  der  Wirtschaft,  sondern  im  Gewerbe
beschäftigt;  seine  Dienstleistungen  können  ebensowenig  wie  die  der
in  den  landwirtschaftlichen  Nebengewerben  angestellten  Personen
ein  Gesindeverhältnis  begründen.1)  Zu  den  Hausoffizianten
sind  solche  Personen  zu  rechnen,  „denen  nur  ein  gewisses  bestimmtes
Geschäft  in  der  Haushaltung  oder  Wirtschaft  oder  die  Aufsicht
über  einen  gewissen  Teil  derselben  aufgetragen  wird.“)  Ihre
Tätigkeit  setzt  einen  höheren  Grad  von  Intelligenz  und  technischen
Kenntnissen  voraus,  wobei  die  Verpflichtung  zum  mechanischen
Mitarbeiten  auf  das  notwendigste  Maß  beschränkt  oder  der
Regel  nach  ganz  ausgeschlossen  wird  (Wirtschaftsverwalter,
Privatförster,  Rendanten,  Brenner  auf  Landgütern  usw.).  Nachdem
  der  Art.  89  Ziff.  1  Buchst.  c  des  Pr  AG.  zum  BGB.  den
5.  Titel  des  II.  Teils  ALR.  aufgehoben  hat,  sind  die  den  Hausoffizianten
  des  Allgemeinen  Landrechts  entsprechenden  Personen
nicht  mehr  nach  Gesinderecht,  sondern  nach  den  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Dienstvertrags)  zu  beurteilen.4)
Das  Wesen  des  Gesindeverhältnisses  wird  durch  den  Dienstvertrag
  nicht  ausschließlich  bestimmt.  Zu  seinen  privatrechtlichen
Abmachungen  tritt  noch  ein  öffentlich-rechtliches  Moment  in  der
Zugehörigkeit  des  Gesindes  zum  Hausstande  und  in  der  Unterwerfung
  unter  die  hausherrliche  Gewalt  des  Dienstherrn  hinzu.ö5)
Während  der  Dauer  des  Dienstverhältnisses  bilden  Herrschaft
und  Gesinde  eine  häusliche  Gemeinschaft.  Durch  diese
persönliche  Verbindung  unterscheidet  sich  das  Gesindeverhältnis
sowohl  von  dem  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  geregelten  allgemeinen
  Dienstverhältnis  wie  von  den  übrigen  Arten  der  Dienstverträge.“)
  Zur  Wahrung  dieser  öffentlich-rechtlichen  Interessen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Januar  5s)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  April
1902,  Pr  Vl.  23  661,  v.  Kptz  Rspr.  190  Entsch.  39  425,  v.  Kptz  Rspr.

2.  Erg.  Bd.  b81.  Erg  Bd.  581  und  vom  28.  Novem-2)
  §  177  11  5  AL.  ber  1  Pr  Wl.  23  809.
3)  §§  611  bis  630  ebendaselbst.  6)  Entsch.  des  OberTrib.  27  161:;

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Jannar  Entsch,  des  OVG.  1  387  und  Entsch.
1902,  Pr  Bl.  23  661,  v.  Kotz  Rspr.  des  KG.  17  319.
2.  Erg.  Bd.  581.