B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  110.  603

hat  das  Gesetz  auf  dem  Gebiete  des  Gesinderechts  der  Polizei
umfassende  polizeiliche  Befugnisse  eingeräumt.  Dies  zeigt  sich
beispielsweise  auch  darin,  daß  die  Erzwingung  der  Dienstpflichten
beim  Gefinde  nicht  wie  bei  anderen  Vertragsverhältnissen  einen
Gegenstand  des  Zivilprozesses  bildet  sondern  zum  Verwaltungsund
  Strafrecht  gehört.  Der  Begriff  des  Gesindeverhältnisses
fordert  an  sich  nicht  unbedingt,  daß  der  Dienstbote  auch  die
Nacht  im  Hause  der  Herrschaft  zubringt.")  Auch  die  Führung
eines  eigenen  Hausstandes  schließt  die  Gesindeeigenschaft  nicht
unter  allen  Umständen  aus.?)  Die  Schiffsmannschaft  eines
zur  Binnenschiffahrt  bestimmten  Schiffes  steht  nicht  mehr  unter
der  Gesindeordnung,s)  sondern  unter  der  Gewerbeordnung.")

8  110.
Gefindedienstvertrag  und  Mietsgeld.

Nur  zu  erlaubten  Geschäften  können  Dienstboten  gemietet
werden.5)

Zur  Begründung  eines  Gesindedienstverhältnisses  ist  der  Abschluß
eines  Vertrages  erforderlich.5)  In  der  ehelichen  Gemeinschaft
kommt  es  dem  Manne  zu,  das  nötige  Gesinde  zum  Gebrauch  der
Familie  zu  mieten.')  Der  Ehemann  bezw.  Haushaltungsvorstand
kann  andere  Personen  (Gutsverwalter  usw.)  bevollmächtigen,  für
ihn  Gesinde  zu  mieten.  Die  Vollmacht  bedarf  keiner  besondern
Form.s)  Innerhalb  ihres  häuslichen  Wirkungskreises  kann  auch  die
Ehefrau  Gesinde  annehmen,  ohne  daß  es  dazu  der  ausdrücklichen
Einwilligung  des  Mannes  bedarf.?)  Wer  sich  als  Gesinde
vermieten  will,  muß  über  seine  Person  frei  zu  schalten  berechtigt
  sein.10)  Die  betr.  Person  muß  daher  rechtlich  fähig  sein,
einen  Dienstvertrag  zu  schließen,  und  tatsächlich  auch  in  der
Lage  sich  befinden,  über  ihre  Arbeitskraft  zu  verfügen,  insbesondere
  darf  sie  durch  anderweite  Pflichten  an  deren  Verwertung
  nicht  gehindert  sein.  Die  Geschäftsfähigkeit  ist

1)  Erk.  d.  BAH.  vom  22.  Dezember  8)  §  1  GesO.  und  Erk.  d.  KG.

1894,  Pr  Bl.  16  315  vom  8.  Wovember  1888,  Entsch.  9  221.
6  Pr  Vl.  10  20  .  7)  §  2  aaO
„)  K  O.  vom  23.  September  1835.  8)  §  167  BGB.
4)  RGes.  vom  20.  Mai  1898,  ")  Schlüsselgewalt  der  Frau,  82
RGBl.  S.  898.  aaO.  und  vgl.  S  1357  BGB

5)  8  56  GesO.  10)  §  5  aaO