604  Spezieller  Teil.

nach  den  88  104  bis  115  BGB.  zu  beurteilen,  welche  an
Stelle  der  83  6  bis  8  GesindeO.  getreten  sind.1)  Hiernach
bedarf  ein  Minderjähriger,  der  das  7.  Lebensjahr  vollendet
hat,  zum  Eintritt  in  den  Gesindedienst  der  Einwilligung  seines
gesetzlichen  Vertreters  (des  Vaters,  der  Mutter)2)  oder  des  Vormundess).
  Dieselbe  lann  ausdrücklich  oder  stillschweigend  erklärt
werden,  hat  der  Vertreter  von  dem  Dienstverhältnis  Kenntnis
erhalten  und  den  Minderzjährigen  ferner  darin  belassen,  so  gilt
der  Vertrag  als  von  ihm  genehmigt.  Der  gesetzliche  Vertreter
eines  Minderjährigen  darf  die  dem  Minderjährigen  erteilte  Ermächtigung
  zur  Eingehung  eines  Dienstverhältnisses  nur  insoweit
zurücknehmen  oder  einschränken,  als  hierdurch  nicht  Rechte  dritter
verletzt  werden.")  Hat  der  Vertreter  den  Minderjährigen  ermächtigt,
  in  Gesindedienst  zu  treten,  so  ist  dieser  unbeschränkt
geschäftsfähig,)  mithin  an  die  Genehmigung  des  Vaters  oder
Vormundes  nicht  gebunden  für  solche  Vereinbarungen,  welche
die  Eingehung  oder  Auflösung  eines  Gesindeverhältnisses  oder
die  Erfüllung  der  sich  aus  einem  solchen  ergebenden  Verpflichtungen
  betreffen.5)  Eine  bestimmte  Form  ist  für  die  nach
8  113  BGB.  zu  erteilende  Ermächtigung  nicht  vorgeschrieben,
sie  kann  deshalb  auch  durch  Handlungen  erklärt  werden,  die
zuverlässig  darauf  schließen  lassen,  daß  der  Vormund  den  Willen
hat,  dem  Mündel  künftig  für  die  Eingehung  von  Gesindedienstverhältnissen
  Geschäftsfähigkeit  zu  verleihen.  Gibt  der  Vormund
  Jemandem  den  Auftrag,  den  Mündel  in  Dienst  zu  geben
und  den  Vertrag  darüber  abzuschließen,  so  ist  er  einverstanden,
daß  von  nun  an  der  Mündel  sich  sein  Brot  durch  Gesindedienst
erwerbe.7)  Ist  jedoch  die  Ermächtigung  lediglich  auf  einen
einzelnen  Fall  beschränkt,  so  ist  für  jede  weitere  Vermietung
des  Minderjährigen  die  Zustimmung  seines  Vertreters  erforderlich.
  Hat  der  Minderjährige  einen  Gesindevertrag  ohne
vorherige  Einwilligung  seines  Vertreters  geschlossen,  so  hängt
1)  Art.  95  EG.  zum  BGB.  uli  1875,  betr.  die  Gcscftsfähig
2)  1684  BGB.  *  er  Minderäbren  GS.  S.  51
gl.  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  März  S)  §  113  BGB
h0h  Gussch.  43  424,  v.  Kptz  Rspr.  6)  Val.  Erk.  d.  O.  vom  20.  Juni
3.  Erg.  Bd.  558.  1891,  Entsch  21  417.
4)  Erk.  d.  OVG  v.  11.  Okt.  1901,  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  11.  November

Pr  VBl.  24  134,  v.  Kotz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  1904,  D#l.  2  6,  v.  Kptz  Rspr.
582  und  ogl.  §  6  Abs.  2  Ges.  vom  3.  Erg.  Bd.  5