B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  110.  605

die  Wirksamkeit  des  Bertrages  von  dessen  nachträglicher  Zustimmung
  ab.  Die  Polizei  hat  nicht  das  Recht,  darüber  zu
wachen,  daß  minderjährige  Personen  nicht  ohne  Genehmigung
ihrer  Eltern  oder  Vormünder  ein  Gesindeverhältnis  eingehen.
Die  Polizei  darf  nicht  solche  ohne  Rechtsverbindlichkeit  eingegangenen
  Dienstverhältnisse  unter  Anwendung  von  Zwangsmitteln
  lösen.1)  In  Betreff  des  Gesindedienstes  der  Ehefrau
ist  an  Stelle  des  §  7  der  GesO.  gegenwärtig  §  1358  BG.
getreten.s)  Hiernach  ist  die  verheiratete  Frau  fähig,  sich  als
Gesinde  zu  vermieten.  Hat  sie  den  Dienstvertrag  ohne  Zustimmung
  ihres  Ehemannes  geschlossen,  so  kann  dieser  beantragen,
  daß  ihn  das  Vormundschaftsgericht  ermächtige,  das
Gesindeverhältnis  zu  kündigen.  Diese  Ermächtigung  ist  zu  erteilen,
  wenn  sich  ergibt,  daß  die  Gesindetätigkeit  der  Frau  die
ehelichen  Interessen  beeinträchtigt.  Leute,  die  bisher  noch
nicht  gedient  haben,  müssen  durch  ein  Zeugnis  der  Polizeibehörde
  desjenigen  Orts,  an  welchem  sie  bisher  ihren  Wohnsitz
gehabt  haben,  dartun,  daß  bei  ihrer  Annahme  als  Gesinde  kein
Bedenken  obwaltet.s)  Wenn  die  Polizeibehörde  die  Erteilung
des  Zeugnisses  ablehnt,  so  stehen  den  Betroffenen  die  Rechtsmittel
  nach  Maßgabe  der  §§  127  bis  131  LVG.  zu.  Ausländische
  Juden  bedürfen  für  den  Eintritt  in  den  Gesindedienst
  der  Genehmigung  des  M.  d.  J.“)  Zur  Annahme  des
Gesindes  bedarf  es  keines  schriftlichen  Vertrages.5)  Dies  entspricht
  dem  Grundsatz  der  Formlosigkeit  der  Verträge  im  BGB.
Die  Hingabe  und  Annahme  des  Mietsgeldes  vertritt  die  Stelle
des  Vertrages.5.)  Die  Ansichten  der  verschiedenen  Herausgeber
der  GesO.  weichen  von  einander  darin  ab,  ob  diese  Bestimmung
gegenwärtig  noch  Geltung  hat.  Die  Verkehrssitte  wird  voraussichtlich
  daran  festhalten.  Dann  ist  das  Mietsgeld  nicht  mehr
notwendige  Form  des  Vertrages,  sondern  Zeichen  des  Abschlusses.
  Der  Betrag  des  Mietsgeldes  hängt  von  freier  Überein-1)

  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  April  4)  §  71  Ges.  vom  23.  Juli  1847,
1889,  ogl.  Erk.  d.  Oberverwaltungs-  GS.  S.  263  und  MstErl.  vom
gerichs  vom  20.  Juni  1891,  Entsch.  11.  Juni  1861,  Mst  Bl.  S.  132.

1  418.  v  5)  22  GesO.

2)  Art.  95  EG.  zum  BGB.  /)  8  23  GesO.

2)  §  10  aaO.