606  Spezieller  Teil.

kunft  zwischen  der  Herrschaft1)  und  dem  Gesinde  ab.s)  Das
Mietsgeld  hat  nicht  die  Natur  des  Reugeldes,  durch  dessen
Verzicht  oder  Rückgabe  sich  die  Parteien  vom  Vertrage  entbinden
  können.3)  Das  Mietsgeld  wird  der  Regel  nach  auf  den
Lohn  angerechnet,  insofern  ein  anderes  bei  der  Vermietung
nicht  ausdrücklich  ausbedungen  wird.")  Auch  da,  wo  die
Herrschaft  sich  der  Anrechnung  des  Mietsgeldes  durch  ausdrückliche
  Verabredung  begeben  hat,  ist  sie  dennoch  dazu  berechtigt,
  wenn  das  Gesinde  aus  eigener  Schuld  die  verabredete
Dienstzeit  nicht  aushält.5)  Hat  sich  ein  Dienstbote  bei  mehreren
Herrschaften  zugleich  vermietet,  so  gebührt  derjenigen,  von
welcher  er  das  Mietsgeld  zuerst  angenommen  hat,  der  Vorzug.“")
Die  Herrschaft,  welche  nachstehen  muß  oder  sich  ihres  Anspruchs
freiwillig  begibt,  kann  Mietsgeld  und  Mäklerlohn  von  dem
Dienstboten  zurückfordern..))  Auch  muß  ihr,  wenn  sie  die
frühere  Vermietung  nicht  gewußt  hat,  der  Dienstbote  den
Schaden  ersetzen,  welcher  daraus  entsteht,  daß  sie  ein  anderes
Gesinde  für  höheren  Lohn  mieten  muß.s)  Außerdem  muß  der
Dienstbote,  welcher  sich  solchergestalt  an  mehrere  Herrschaften
zugleich  vermietet  hat,  den  einfachen  Betrag  des  von  der
zweiten  und  folgenden  erhaltenen  Mietsgeldes  als  Strafe  zur
Ortsarmenkasse  des  Orts  entrichten.)  Mit  der  Übertretung
dieses  31  GesO.  kann  ideell  auch  ein  Vergehen  gegen
z  263  StfGB.  (Betrug)  konkurrieren,  wenn  anzunehmen  ist,
daß  der  Dienstbote  die  mehrfachen  Vermietungen  in  der
Absicht  vorgenommen  hat,  sich  das  mehrfache  Mietsgeld  zu
verschaffen.  10)

Die  auf  Grund  der  Gesindeordnung  vom  8.  November  1810
geschlossenen  Verträge  gehören  dem  Gebiete  des  Privatrechts
an,  unterliegen  also  Einwirkungen  der  Polizeibehörde
nur  insoweit,  als  solche  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  März  7)  §  28  GesO.

1904,  Pr  WBl.  25  850  und  pgl.  Erk.  §  29  GesO.

d.  KG.  vom  5.  Oktober  1903,  Johow,  "4)  §  31  Ges  O.  und  §  73  KO.

Entsch.  26  80.  bezw.  §  7  Abs.  3  Ges.  vom  23.  April
2)  §  24  GesO.  1883,  betr.  den  Erl.  polizeil.  Strafverf.
3)  §  46  GesO.  und  §  336  BGB.  10)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  9.  April
4)  §  25  GesO.  1862  und  27.  Juni  1878,  Oppen-.

  ;  26  GesO.  hoff,  Rechtspr.  2  338  und  19  341.
s)  §  27  GesO.