B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  111.  607

gerechtfertigt  sind.  Dergleichen  Bestimmungen  sind  in  den
#  33,  37,  51,  83,  160,  167,  172,  173  GesO.  enthalten;  nur
in  Fällen  dieser  Art  hat  auch  die  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts
  ein  Einschreiten  der  Polizeibehörde  in  Gesindesachen
  für  zulässig  erklärt.W)  Die  Befugnis,  bestehende
Gesindeverträge  „aufzulösen",  wird  in  keiner  jener  Bestimmungen
der  Polizeibehörde  übertragen  und  hat  derselben  auch  durch  das
zur  Ausführung  der  Gesindeordnung  erlassene  Reskr.  vom
17.  April  1812  in  Abweichung  vom  Gesetz  nicht  übertragen
werden  sollen  und  können.)

Die  Dauer  der  Dienstzeit  hängt  von  freier  gegenseitiger
Übereinkunft  bei  der  Vermietung  ab,  doch  kann  niemand  sich
zu  einer  Dienstzeit  verpflichten,  die  nicht  entweder  durch  eine
gewisse  Anzahl  von  Jahren  oder  Monaten,  Wochen,  Tagen
ausgedrückt  oder  doch  so  bestimmt  ist,  daß  jedem  Teile  freisteht,
nach  vorgängiger  Kündigung  von  dem  Vertrage  abzugehen.  Ist
nichts  Besonderes  verabredet  worden,  so  wird  die  Miete  bei
städtischem  Gesinde  auf  ein  Vierteljahr,  bei  Landgesinde  aber
auf  ein  ganzes  Jahr  für  geschlossen  angenommen.sS)  Unter
Landgesinde  ist  hier  das  ausschließlich  zum  Betriebe  der  Landwirtschaft
  gebrauchte  Gesinde  zu  verstehen.  Das  übrige  Gesinde
  gilt  als  städtisches.“)

&amp;  111.
Gefsindedienstbücher.

Gesindedienstbücher  sind  durch  Verordnung  vom  29.  Septbr.
1846  )  eingeführt  und  nach  einem  einheitlichen,  vom  M.  d.  J.
vorgeschriebenen  Formular  eingerichtet.5)  Die  Herstellung  und
der  Verkauf  dieser  Formulare  ist  der  Privatindustrie  überlassen.
  Jeder  Dienstbote,  welcher  in  den  Gesindedienst  tritt,
ist  verpflichtet,  sich  mit  einem  Gesindebuche  zu  versehen.  Vor
Antritt  des  Dienstes  hat  der  Dienstbote  das  Gesindebuch  der

1)  Vgl.  Entsch.  1  391,  7  377  und  2)  §§  40  und  41  Ges.
Erk.  d.  OVG.  vom  13  März  1903  4)  Ugl.  §  102  Ges  O.

und  3.  Januar  1905,  Entsch.  43  431  S5)  GS.  S.  467.
und  46  415,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg  Bd.  64)  Ges.  vom  21.  Februar  1872,
557  und  598.  GS.  S.  160  und  AusfInstr.  vom

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Oktober  26.  Februar  1872,  Mst  Bl.  S.  79.
1889,  Entsch.  18  419.