608  Spezieller  Teil.

Polizeibehörde  des  Aufenthaltsortes  zur  Ausfertigung  vorzulegen.
  Diese  besteht  in  der  Ausfüllung  des  Titelblatts.  Das
dazu  zu  verwendende  Formular  hat  der  Dienstbote  zu  beschaffen,
da  die  Polizeibehörden  nicht  verpflichtet  sind,  solche  vorrätig  zu
halten.  Die  Polizei  hat  zu  prüfen,  ob  die  Erfordernisse
der  88  104  bis  115  und  1358  BGB.  bei  dem  Dienstboten  zutreffen,
  d.  h.  letzterer  sich  vermieten  darf;  trifft  dies  nicht  zu,
ist  die  Ausfertigung  abzulehnen.  Gegen  diesen  ablehnenden
Bescheid  ist  die  Beschwerde  im  Verwaltungswege  zulässig.  Für
die  Ausfertigung  werden  Stempel  und  Gebühren  nicht  erhoben.

Das  von  der  Polizeibehörde  ausgefertigte  Dienstbuch  dient
zum  Nachweise,  daß  sich  die  darin  bezeichnete  Person  als  Gesinde
  vermieten  darf;  es  ersetzt  das  im  §  10  der  Gesinde  O.  erwähnte
  Zeugnis  der  Obrigkeit,  durch  welches  darzutun  ist,  daß
bei  der  Annahme  als  Gesinde  kein  Bedenken  obwalte.1)  Will
daher  der  Gewalthaber  das  Weitervermieten  nicht  mehr  gestatten,
  so  muß  er  dem  Gesinde  das  Dienstbuch  entziehen.
Geschieht  es  nicht,  so  darf  sich  die  Dienstherrschaft,  der  das
Dienstbuch  vorgelegt  wird,  darauf  verlassen,  daß  das  Gesinde
berechtigt  ist,  sich  zu  vermieten,  die  Annahme  des  Gegenteils
würde  mit  dem  Zwecke,  zu  dem  die  Gesindebücher  eingeführt
sind,  und  mit  der  auch  aus  den  Vorschriften  der  Gesinde  O.  erkennbaren
  Absicht  sicherer  Ordnung  der  Gesindeverhältnisse
unvereinbar  sein.2)  Das  Fehlen  des  Dienstbuches  und  des
Mietsgeldes  schließt  die  Annahme  eines  vorhandenen  Gesindedienstverhältnisses
  nicht  aus,  wenn  dafür  sonst  ausreichende
Gründe  bestehen.3)

Die  unterlassene  Anschaffung  des  Gesindebuches  kann
durch  Polizeiverordnung  mit  Strafe  bedroht  werden.")  Über
die  Bestrafung  der  Verfälschung  von  Dienstbüchern  und  der
Benutzung  gefälschter  Dienstbücher  vgl.  8  363  Stf  G.

Wird  ein  Dienstbote  wegen  eines  Verbrechens  bestraft,
  so  hat  die  Untersuchungsbehörde  das  Gesindebuch  von

1)  Vgl.  Vd.  wegen  Einführung  von  2)  Erk.  OVG.  vom  10.  März
Gesindebüchern  wem  29.  September  16004,  W  25849,  v.  Kptz  Rsypr.
1846,  GS.  *s—  3.  Erg.Bd.  478.

¾-  Erk.  d.  "l  vom  28.  März  4  25  vom  5.  Januar  1854,
1899,  Entsch.  35  435,  v.  Kptz  Rspr.  MstBl.  S
1.  Erg.  Bd.  521.