B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  112.  609

demselben  einzufordern  und  darin  die  erfolgte  Bestrafung  aktenmäßig
  einzutragen.

Geht  ein  Gesindebuch  verloren,  so  soll  die  Polizeibehörde
  des  Orts,  wo  das  Gesinde  dient,  oder,  wenn  es  zur
Zeit  dienstlos  ist,  die  Polizeibehörde  des  Orts,  wo  es  zuletzt
gedient  hat,  auf  geschehene  Anzeige  und  nähere  Ermittelung
der  obwaltenden  Umstände,  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindebuchs
  veranlassen,  in  welchem  der  Verlust  des  frühern
jedesmal  ausdrücklich  angemerkt  werden  muß.  Die  dadurch
entstehenden  Kosten  sind  von  demjenigen  einzuziehen,  welcher
den  Verlust  verschuldet  hat.

Ist  die  Ausfertigung  eines  neuen  Gesindebuchs  notwendig,
  weil  in  dem  bisherigen  bereits  sechs  Zeugnisse  eingetragen
  sind,  so  kann  das  Gesinde  verlangen,  daß  das  bisherige
Gesindebuch  dem  neuen  vorgeheftet  werde.)

8  112.
Von  dem  Antritt  und  der  Verweigerung  des  Dienstes.

Beim  Antritt  eines  neuen  Dienstes  müssen  Dienstboten,
welche  sich  schon  früher  vermietet  hatten,  das  rechtmäßige  Verlassen
  der  vorigen  Herrschaft  durch  Vorlegung  ihres  Gesindebuchs
oder  eines  Kündigungs=  oder  eines  Entlassungsscheines  nachweisen.:)
  Hat  jemand  ein  Gesinde  in  Dienst  genommen,  ohne
sich  bei  dem  Antritt  des  Dienstes  die  rechtmäßige  Beendigung
des  bisherigen  Dienstverhältnisses  nachweisen  oder  ein  polizeiliches
Zeugnis  über  das  Nichtvorhandensein  von  Bedenken  vorlegen
zu  lassen,  so  muß,  wenn  ein  anderer,  dem  ein  Recht  auf  die
Dienste  des  Angenommenen  zusteht,  sich  meldet,  der  Mietsvertrag
  als  ungültig  sofort  wieder  ausgehoben  werden.s)  Außerdem
  hat  der  Annehmende  eine  Geldbuße  von  3  bis  30  Mk.
an  die  Armenkasse  des  Dienstortes  verwirkt,)  welche  auf  dem
Lande  der  Amtsvorsteher,  in  den  Städten  der  Bürgermeister
oder  Königl.  Polizeiverwalter  festzusetzen  hat.  Gegen  eine  solche
Strafverfügung  kann  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen
werden.5)  Die  Strafbarkeit  wird  nicht  dadurch  bedingt,  daß

1)  §§  6,  7  und  9  der  Vd.  vom  4)  §  12  aa  O.

29.  September  1846  S)  §§  59  Nr.  1  und  63  KO.  bezw.
2)  Vgl.  §  9  Ges.  Ges.  vom  23.  April  1883,  GS.  S.  65.
2)  Vgl.  §  11  aaO.

v.  Arnstedt,  Polizetrecht.  UI.  39