610  Spezieller  Teil.

die  frühere  Dienstherrschaft  gemäß  s  11  aaO.  sich  meldet  und
die  Aufhebung  des  späteren  Mietsvertrages  herbeiführt.)  Für
den  Tatbestand  genügt  vielmehr,  daß  die  Annahme,  d.  h.  der
tatsächliche  Dienstantritt,  unter  Verabsäumung  der  Vorschriften
der  Gesindeordnung  erfolgt  ist.  Beim  Dienstantritt  ist  ferner
das  Gesindebuch  der  Dienstherrschaft  zur  Einsicht  vorzulegen.
  Sollte  das  Gesinde  die  Vorlegung  des  Gesindebuchs
verweigern,  so  steht  es  bei  der  Dienstherrschaft,  entweder  dasselbe
seines  Dienstes  zu  entlassen  oder  die  Weigerung  der  Polizeibehörde
  anzuzeigen,  welche  alsdann  gegen  das  Gesinde  eine
Ordnungsstrafe  bis  zu  6  Mk.  oder  verhältnismäßige  Haft  festzusetzen
  hat.“)  Eine  Polizeiverordnung,  welche  der  Dienstherrschaft
  die  Verpflichtung  auferlegt,  das  Gesindebuch  eines
angenommenen  Dienstboten  sich  vorzeigen  zu  lassen,  ist  gültig.)
Die  Strafbarkeit  der  Dienstherrschaft  setzt  sich  solange  fort,  bis
das  Dienstbuch  beschafft  ist  oder  der  Dienst  des  nicht  im  Besitze
eines  Dienstbuches  befindlichen  Dienstboten  besteht.")  Die  Antrittszeiten
  haben  sich  gewohnheitsrechtlich  geregelt.  Fällt  die
Antrittszeit  hiernach  auf  einen  Sonn=  oder  Festtag,  so  zieht
das  Gesinde  den  nächsten  Werkeltag  vorher  an.5)  In  solchen
Fällen  neigt  die  Praxis  jedoch  dahin,  erst  den  auf  den  Sonntag
folgenden  Wochentag  als  Ziehtag  anzunehmen.  Sind  in  Dienstverträgen
  mit  Schäfern  und  Schäferknechten  Vereinbarungen
über  Umzugstermine  nicht  getroffen,  so  muß  der  Umzug  am
letzten  Werktage  des  Monats  Juni  erfolgen.5)  Wo  für  Gesinde
der  Wechsel  des  Wohnorts  zu  bestimmten  Terminen  stattfindet,
gilt  der  übliche  Umzugstermin  als  Anfang  des  Aufenthalts  bezw.
der  Abwesenheit,  sofern  nicht  zwischen  diesem  Termin  und  dem
Tage,  an  welchem  der  Aufenthalt  bezw.  die  Abwesenheit  wirklich
beginnt,  ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum  gelegen  hat
(53  11  und  23  Ges.  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom
6.  Juni  1870,  RGBl.  S.  511).  Die  gesetzlichen  Antrittstage
  für  das  neue  Gesinde  sind  zugleich  die  Abzugstage
für  das  alte.  Kein  Gesinde  darf  den  Dienst  wider  den

1)  Erk.  d.  Ober  Trib.  v  26.  Januar  4)  Erk.  d.  KG.  vom  23.  September
1860,  IMBl.  1760  S.  247.  1897,  Entsch.  18  32.

2)  §  4  Vd.  vom  29.  Sept.  1846.  ¾l-  8  42  GesO.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  29.  Januar  *  9  ;  kel  vom  17.  Mai  1882,
1891,  Johow  Jahrb.  Entsch.  11  27.  GS.  S