B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  112.  611

Willen  der  Herrschaft  früher  verlassen,  es  sei  denn,  daß  seine
Dienstzeit  nach  ausdrücklicher  gegenseitiger  Ubereinkunft  früher
beendigt  wäre.1)  Eine  Antrittsstunde  ist  nicht  festgesetzt.
Das  Gesinde  hat  am  Abzugstage  der  alten  Herrschaft  solange
Dienste  zu  leisten,  als  es  sie  unter  Berücksichtigung  seiner  Antrittspflicht
  verrichten  kann.2)  Nach  einmal  gegebenem  und
genommenem  Mietsgelde  ist  die  Herrschaft  schuldig,  das
Gesinde  anzunehmen,  und  letzteres,  den  Dienst  zur
bestimmten  Zeit  anzutreten.3s)  Weder  der  eine  noch  der
andere  Teil  kann  sich  davon  durch  Überlassung  oder  Zurückgabe
des  Mietsgeldes  losmachen.")  Weigert  sich  die  Herrschaft,
das  Gesinde  anzunehmen,  so  verliert  sie  das  Mietsgeld,  und
muß  das  Gesinde  ebenso  schadlos  halten,  wie  auf  den  Fall  der
85  160  ff.  der  Ges  O.,  wenn  das  Gesinde  unter  der  Zeit  ohne
rechtlichen  Grund  entlassen  worden.5)  Die  Inanspruchnahme
der  Herrschaft  ist  dadurch  bedingt,  daß  das  Gesinde  die
Vorentscheidung  der  Polizeibehörde  angerufen  hat.“)  Die
Polizei  hat  zunächst  in  einem  Sühnetermine  zu  versuchen,
die  Parteien  zu  vergleichen.  Gelingt  dies  nicht,  so  hat  sie
weiter  zu  prüfen,  ob  in  dem  betr.  Falle  bei  der  Entscheidung
der  Streitigkeiten  ein  öffentliches  Interesse  vorhanden  ist,  welches
die  sofortige  vorläufige  Regelung  erfordert.  Ist  dies  nach  der
Auffassung  der  Polizei  nicht  der  Fall,  so  weist  sie  die  Parteien
an  den  Richter;  in  diesem  Falle  hat  sie  behufs  Anstellung  der
Klage  bei  dem  Richter  ein  polizeiliches  Attest  darüber  auszustellen,
  daß  der  Sühneversuch  stattgefunden  hat,  jedoch  fruchtlos
verlaufen  ist.  Liegt  ein  öffentliches  Interesse  vor,  so  hat  die
Polizei  eine  summarische  Untersuchung  anzustellen  und  nach
deren  Ergebnis  zugleich  die  Schuld=  und  Entschädigungsfrage
vorläufig  zu  regeln.  Sie  hat  aber  nicht  das  Recht,  etwa  den
Gesindedienstvertrag  aufzulösen.)  Die  Herrschaft  kann  von

1)  §  44  Ges.  Entsch.  59  256.  Das  PrVhl.  enthält
2)  Erk.  d.  KG.  vom  31.  März  in  Jahrg.  XXVII  auf  S.  191  einen

1898,  DIZ.  1898  S.  389.  Aufsatz  von  Markull  über  die  Polizei
2)  §  45  GesO.  als  Richterin  in  Sachen  des  bürger-"4)
  §  46  GesO.  lichen  Rechts,  der  auch  hier  Beachtung
5)  §  47  Ges.  verdienen  dürfte.

6)  MstErl.  vom  17.  April  1812,  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  Oktober
v.  Kptz  Ann.  5  108  ff.  und  vgl.  Erk.  1889,  Entsch.  18  420.
d.  Ober  Trib.  vom  27.  Januar  1867,
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