612  Spezieller  Teil.

dem  Bertrage  vor  Antritt  des  Dienstes  aus  eben  den
Gründen  abgehen,  aus  welchen  sie  berechtigt  sein  würde,  1)  das
Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  wieder  zu  entlassen.s)  Auch
ist  sie  dazu  berechtigt,  wenn  das  Gesinde  zuerst  den  Dienst  anzutreten
  sich  geweigert  hat.  In  beiderlei  Fällen  kann  die
Herrschaft  das  gegebene  Mietsgeld  zurückfordern.s2)  Weigert
sich  das  Gesinde  den  Dienst  anzutreten,  so  muß  es  dazu
von  der  Ortspolizeibehörde  durch  Zwangsmittel“)  angehalten
werden.5)  Bleiben  diese  fruchtlos,  und  ist  die  Herrschaft  deshalb
genötigt,  einen  andern  Dienstboten  zu  mieten,  so  muß  das
Gesinde  nicht  allein  den  Schaden,  welcher  der  Herrschaft  hierdurch
  erwächst,  ersetzen  und  das  Mietsgeld  zurückgeben,  sondern
es  verfällt  noch  überdies  in  eine  Strafe,  die  nach  Maßgabe  der
Verschuldung  auf  6  bis  30  Mk.  oder  bei  Unvermögenden  auf
verhältnismäßige  Haft  festzusetzen  ist.s)  Die  Polizeibehörde  hat
zunächst  zu  prüfen,  ob  der  Dienstvertrag  zu  Recht  besteht  oder
ob  das  Gesinde  nicht  etwa  einen  rechtlichen  Grund  hat,  den
Dienstantritt  zu  verweigern.')  Ist  dies  der  Fall,  so  hat  sie
ihre  Mitwirkung  zu  versagen.s)  Erst  wenn  die  Zwangsmaßregeln
  sämtlich  erfolglos  geblieben  sind,  ist  die  Einleitung  des
Strafverfahrens  zulässig.  Der  8  51  GesO.  ist  durch  das  Gesetz
vom  24.  April  1854  )  nicht  berührt,  da  dieses  nur  das  Versagen
und  Verlassen  eines  bereits  angetretenen  Dienstverhältnisses
betrifft.0)  Kann  jedoch  das  Gesinde  nachweisen,  daß  die  Herrschaft
  im  letztverflossenen  Dienstjahre  sich  solche  Handlungen
habe  zu  Schulden  kommen  lassen,  wodurch  es  nach  den  g8  136
bis  140  der  Ges  O.  zum  Verlassen  des  Dienstes  ohne  Aufkündigung
berechtigt  werden  würde,  so  kann  dasselbe  zum  Antritt  des
Dienstes  nicht  gezwungen  werden,  sondern  ist  nur  gehalten,  das
Mietsgeld  zurückzuzahlen.11)  Wird  das  Gesinde  durch  Zufall
ohne  seine  Schuld  den  Dienst  anzutreten  verhindert,  so  steht
demselben  frei,  eine  andere  taugliche  Person  zur  Vertretung

1)  &amp;  117  ff.  GesO.  e)  §  51  GesO.

2)  §  48  GesO.  7)  §52  GesO.  und  §  320  BG.
2)  88  49  und  50  Ges.  8)  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  Juni
,  132  20.  1891,  Entsch.  21  418.

6)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  März  )  GS.  S.  214.
1877,  Entsch.  2  388  und  vom  10)  Erk.  d.  KG.  vom  16.  Oktober
28.  Januar  1902,  Pr  WBl.  24  218,  1890,  Entsch.  11  255.
v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  580.  ii)  §  52  GesO.