B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  113.  613

des  Dienstes  an  seiner  Statt  zu  stellen.1)  Ist  es  dazu  nicht  imstande,
  so  muß  auch  dergleichen  Gesinde  den  Dienst  in  Städten
auf  ein  viertel  und  bei  Landwirtschaften  auf  ein  halbes  Jahr
antreten.)
g  113.
Lohn  und  Kost  des  Gesindes.

Der  Lohn,  das  Kostgeld  oder  die  Beköstigung  des  Gesindes  hängt
ausnahmslos  von  freier  Übereinkunft  bei  der  Vermietung  ab.
Insofern  bei  der  Vermietung  nichts  bestimmtes  hierüber  abgemacht
  ist,  muß  dasjenige  an  Lohn,  Kostgeld  oder  Beköstigung
gewährt  werden,  was  einem  Gesinde  derselben  Klasse  an  dem
Orte  zur  Zeit  der  Vermietung  der  Regel  nach  gegeben  wurde;
was  in  dieser  Rücksicht  Regel  sei,  bestimmt  die  Polizeibehörde
des  Ortes,  wo  die  Herrschaft  wohnt  oder  sich  aufhält.s)  Weihnachts-,
  Neujahrs=  und  andere  dergleichen  Geschenke
kann  das  Gesinde  auch  auf  Grund  eines  Versprechens  niemals
gerichtlich  einklagen.  In  allen  Fällen,  wo  Weihnachts=  oder
Neujahrsgeschenke  während  eines  Dienstjahres  schon  wirklich
gegeben  wurden,  kann  die  Herrschaft  dieselben  auf  den  Lohn
anrechnen,  wenn  der  Dienstvertrag  im  Laufe  des  Dienstjahres
durch  Schuld  des  Gesindes  wieder  aufgehoben  wird.")  Die
Jahresfrist  wird  vom  Tage  des  Dienstantritts  ab  gerechnet.5)
Die  Polizeibehörden  sind  nicht  befugt,  die  Herrschaft  zur  Lohnzahlung
  anzuhalten.5)  Bei  männlichen  Bedienten  ist  die  Livree
ein  Teil  des  Lohnes  und  fällt  nach  Ablauf  der  durch  Vertrag
bestimmten  Zeit  denselben  eigentümlich  zu.  In  Ermangelung
einer  solchen  Bestimmung  entscheidet  die  Ortspolizeibehörde
über  die  Zeit,  binnen  welcher  die  Livree  verdient  ist.  Wird
außer  derselben  noch  besondere  Staatslivree  gegeben,  so  hat
auf  diese  der  Bediente  keinen  Anspruch.  Mäntel,  Kutscherpelze
  und  dergl.  gehören  nicht  zur  gewöhnlichen  Livree.7)  Wie
es  mit  der  Livree  beim  Tode  der  Herrschaft  zu  halten  ist,  bestimmen
  die  88  104  und  105  der  Ges  O.  Der  zur  Dienstleistung

1)  §  54  GesO.  B¾-  7  34  und  36  GesO.

2)  8  55  GesO.  rt.  d.  KG.  vom  1.  Juni  1871,

2)  32  und  33  GesO.;  pgl.  Printteirn  der  KG.-Entsch.  1873  S.  63.
*612  Abs.  2  BGB.  und  Erk.  d.  6  ie  vom  3.  Februar  1890,

OVG.  vom  2.  April  1901,  Entsch.  MstBl.  S
39  420,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bb.  581.  7)  88  *  7  39  GesO.