614  Spezieller  Teil.

Verpflichtete  wird  des  Anspruches  auf  Vergütung  nicht
dadurch  verlustig,  daß  er  für  eine  verhältnismäßig  nicht  erhebliche
  Zeit  durch  einen  in  seiner  Person  liegenden  Grund
ohne  sein  Verschulden  an  der  Dienstleistung  verhindert  wird.
Er  muß  sich  jedoch  den  Betrag  anrechnen  lassen,  welcher  ihm
für  die  Zeit  der  Verhinderung  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher
Verpflichtung  bestehenden  Kranken=  oder  Unfallversicherung  zukommt.)
  Ist  Kost  versprochen  worden,  so  muß  selbige  bis  zur
Sättigung  gegeben  werden.  Offenbar  der  Gesundheit  nachteilige
  und  ekelhafte  Speisen  kann  das  Gesinde  anzunehmen
nicht  gezwungen  werden.  In  Fällen,  wo  über  die  Beköstigung
Streit  entsteht,  entscheidet  in  Ermangelung  bestimmter  Verabredung
  die  Polizeiobrigkeit  über  die  Menge  und  Beschaffenheit
derselben.?)  Die  Beschreitung  des  Rechtsweges  ist  hierbei  ausgeschlossen.s)


Der  Gesindelohn  darf  zum  Zweck  der  Befriedigung  eines
Gläubigers  erst  dann  mit  Beschlag  belegt  werden,  nachdem
die  Dienstleistung  erfolgt,  und  nachdem  der  Tag,  an  welchem
der  Lohn  gesetzlich,  vertrags=  oder  gewohnheitsmäßig  zu  entrichten
  war,  abgelaufen  ist,  ohne  daß  das  Gesinde  ihn  eingefordert
  hat.  Eine  Ausnahme  bilden  gewisse  Alimente  und
Steuern.  Soweit  die  Beschlagnahme  unzulässig  ist,  ist  auch
jede  Verfügung  durch  Zession,  Anweisung,  Verpfäudung  oder
durch  ein  andres  Rechtsgeschäft  ohne  rechtliche  Wirkung.4)
Lohnansprüche  verjähren  in  2  Jahren.)

&amp;  114.
Pflichten  des  Gesindes.

Gesinde,  welches  nicht  ausschließlich  zu  gewissen  bestimmten
Geschäften  gemietet  worden,  muß  sich  allen  häuslichen  Verrichtungen
  nach  dem  Willen  der  Herrschaft  unterziehen.)

Zu  Arbeiten,  welche  gegen  das  Gesetz  verstoßen,  ist
der  Dienstbote  auch  auf  Befehl  der  Herrschaft  nicht  verpflichtet,

1)  §  616  BGB.  und  Art.  14  §  1  4)  Ges.  vom  21.  Juni  1869,
PrAG.  zum  BGB.  vom  20.  Sen=  Bel.  S.  242,  und  29.  März  1897.
tember  1899.  RGBl.  S.  159,  und  vgl.  §  350

2)  §  83  GesO.  Ziffer  1

PO.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Dezember  K.  ol  Ziffer  8  BGB.
1876,  Entsch.  1  396.  6)  §  57  Ges  O.