B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  114.  615

vielmehr  kann  derselbe,  wenn  ihm  derartige  Arbeiten  aufgetragen
  werden,  nach  §  138  der  GesO.  vom  8.  November
1810  den  Dienst  sogar  ohne  vorgängige  Kündigung  verlassen.
Der  Ansicht,  daß  für  die  Ausführung  gesetzwidriger  Befehle
nur  die  Herrschaft  strafrechtlich  verantwortlich  sei,  kann  nicht
beigetreten  werden;  vielmehr  ist  das  Gesinde,  wenn  ihm  von
der  Dienstherrschaft  Handlungen  befohlen  werden,  deren  Vornahme
  nur  mit  polizeilicher  Genehmigung  gestattet  ist,  nicht
nur  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet,  sich  vor  Ausführung
der  befohlenen  Arbeiten  über  die  Genehmigung  derselben  Gewißheit
  zu  verschaffen.:)

Allen  zur  herrschaftlichen  Familie  gehörenden  oder
darin  in  bestimmten  Verhältnissen  oder  bloß  gastweise  aufgenommenen
  Personen  ist  es  diese  Dienste  zu  leisten
schuldig.)  Auch  Gesinde,  welches  zu  gewissen  Arbeiten  oder
Diensten  angenommen  ist,  muß  auf  Verlangen  der  Herrschaft
andere  häusliche  Verrichtungen  mit  übernehmen,  wenn  das
dazu  bestimmte  Nebengesinde  durch  Krankheit  oder  sonst
auf  eine  Zeit  lang  davon  verhindert  wird.s)  Wenn  unter
den  Dienstboten  Streit  entsteht,  welcher  von  ihnen  diese  oder
jene  Arbeit  nach  seiner  Bestimmung  zu  verrichten  schuldig  sei,
so  entscheidet  allein  der  Wille  der  Herrschaft.")  Fügt  das  Gesinde
  der  Herrschaft  vorsätzlich  oder  aus  grobem  oder  mäßigem
Versehen  Schaden  zu,  so  muß  es  denselben  ersetzen.5)  Ein
grobes  Versehen  ist  ein  solches,  welches  bei  gewöhnlichen  Fähigkeiten
  ohne  Anstrengung  der  Aufmerksamkeit,  ein  mäßiges  Verseheen
  dagegen  ein  solches,  welches  bei  einem  gewöhnlichen
Grade  von  Aufmerksamkeit  vermieden  werden  konnte.5)  Wegen
geringer  Versehen  ist  ein  Dienstbote  nur  alsdann  zum  Schadenersatz
  verpflichtet,  wenn  er  wider  den  ausdrücklichen  Befehl  der
Herrschaft  gehandelt  hat.7)  Ein  geringes  Versehen  ist  ein  solches,
welches  nur  bei  vorzüglichen  Fähigkeiten  oder  bei  einer  besondren
Kenntnis  der  Sache  oder  des  Geschäfts  oder  durch  eine  ungewöhnliche
  Anstrengung  der  Aufmerksamkeit  vermieden  werden

1)  Erk.  d.  KG.  vom  4.  Februar  5)  §  65  Ges.

1889,  Pr  Bl.  11  286.  s)  §§  18  und  20  I  3  A#R.  und
2)  §  58  GesO.  Art.  95  des  EG.  zum  BG.
3)  §  60  Ges  O.  7)  §  66  GesO.

4)  8  61  Ges.