616  Spezieller  Teil.

konnte.s)  Der  Dienstbote  haftet  ferner  für  den  angerichteten
  Schaden,  wenn  er  sich  zu  solchen  Arten  der  Geschäfte
hat  annehmen  lassen,  die  einen  vorzüglichen  Grad  von  Aufmerksamkeit
  oder  Geschicklichkeit  voraussetzen.1)  Wegen  der  Entschädigung,
  zu  welcher  ein  Dienstbote  verpflichtet  ist,  kann  die
Herrschaft  an  den  Lohn  desselben  sich  halten  und  gegen  diesen
aufrechnen.2)  Bei  Streitigkeiten  hierüber  entscheidet  das  Gericht.
Kann  der  Schaden  weder  aus  rückständigem  Lohn  noch  aus
anderen  Vermögensgegenstände  des  Dienstboten  ersetzt  werden,
so  muß  er  denselben  durch  unentgeltliche  Dienstleistung  auf  eine
verhältnismäßige  Zeit  vergüten.)  Ein  polizeilicher  Zwang  hierzu
ist  nicht  zulässig.“)  Die  Entscheidung  über  die  Berechtigung  der
Herrschaft  zur  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechts  (vgl.
S.  639)  an  den  Sachen  des  Gesindes  gehört  zur  Zuständigkeit  der
ordentlichen  Gerichte.  Die  Polizeibehörden  sind  nicht  befugt,  bei
Streitigkeiten  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  zwangsweise  einzuschreiten,
  um  erstere  an  der  Ausübung  des  vermeintlichen  Zurückbehaltungsrechts
  zu  verhindern.5)  Auch  außer  seinen  Diensten
ist  das  Gesinde  schuldig,  der  Herrschaft  Bestes  zu  fördern,
Schaden  und  Nachteil  aber,  soviel  an  ihm  ist,  abzuwenden.)

Bemerkte  Untreue  des  Nebengesindes  ist  es  der  Herrschaft
  anzuzeigen  verbunden.  Verschweigt  es  dieselbe,  so  muß
es  für  allen  Schaden,  welcher  durch  die  Anzeige  hätte  verhütet
werden  können,  bei  dem  Unvermögen  des  Hauptschuldners  selbst
haften.7')  Allen  häuslichen  Einrichtungen  und  Anordnungen
der  Herrschaft  muß  das  Gesinde  sich  unterwerfen.s)  Üübertretungen
  dieser  Bestimmung  ziehen  unter  Umständen  die  Bestrafung
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  24.  April  1854  )  nach  sich.
Ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  Herrschaft  darf  das  Gesinde
sich  auch  in  eigenen  Angelegenheiten  vom  Hause  nicht  entfernen.
  10)  Die  Befehle  der  Herrschaft  und  ihre  Verweise  muß
das  Gesinde  mit  Ehrerbietung  und  Bescheidenheit  annehmen.  1)

85)  6  22  1  3  A#l.  s)  §  70  Ges  .
1)  §  67  Ges  O.  7)  §§  71  und  72  Ges  .
———ei
A  zum  .  .
s)  69  GesO.  10)  74  GesO.
4)  §  888  8S  PO.  11)  §  76  GesO.
*)  Erk.  d.  OVG.  vom  26.  März

1881,  Entsch.  7  375.