B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  115.  617

g  115.

Pflichten  der  Dienstherrschaft.

1.  Die  Herrschaft  ist  schuldig,  dem  Gesinde  Lohn  und  Kleidung
(d.  h.  Livree)  zu  den  bestimmten  Zeiten  ungesäumt  zu  entrichten.ä0)
  In  Ermangelung  anderweiter  Abmachungen  erfolgt
die  Zahlung  des  Lohnes  postnumerando.?)  Sofern  die
Klage  des  Dienstboten  auf  Zahlung  des  Lohnes  während  des
Dienstverhältnisses  anhängig  gemacht  wird,  muß  die  Vermittelung
der  Polizeibehörde  voraufgehen.3)  In  betreff  der  weiteren  Verpflichtungen
  der  Herrschaft  ist  gegenwärtig  der  §  618  BGB.
maßgebend,")  welcher  lautet:  Der  Dienstberechtigte  hat  Räume,
Vorrichtungen  oder  Gerätschaften,  die  er  zur  Verrichtung
der  Dienste  zu  beschaffen  hat,  so  einzurichten  und  zu  unterhalten
  und  Dienstleistungen,  die  unter  seiner  Anordnung  oder
Leitung  vorzunehmen  sind,  so  zu  regeln,  daß  der  Verpflichtete
gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundbeit  soweit  geschützt
ist,  als  die  Natur  der  Dienstleistung  es  gestattet.  Ist  der  Verpflichtete
  in  die  häusliche  Gemeinschaft  ausgenommen,  so  hat
der  Dienstberechtigte  in  Ansehung  des  Wohn=  und  Schlafraums,
  der  Verpflegung  sowie  der  Arbeits=  und  Erholungszeit
  diejenigen  Einrichtungen  und  Anordnungen  zu  treffen,
welche  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  und  die
Religion  des  Verpflichteten  erforderlich  sind.  Erfüllt  der  Dienstberechtigte
  die  ihm  in  Ansehung  des  Lebens  und  der  Gesundheit
des  Dienstboten  obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so  finden
auf  seine  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  die  für  unerlaubte
  Handlungen  geltenden  Vorschriften  der  88  842  bis
846  BGB.  entsprechende  Anwendung.  Die  Herrschaft  muß
dem  Gesinde  die  nötige  Zeit  zum  Besuche  des  öffentlichen
Gottesdienstes  lassen  und  dasselbe  dazu  fleißig  anhalten.5)
Sie  darf  ihm  nicht  mehrere  noch  schwerere  Dienste  zumuten,  als
das  Gesinde  nach  seiner  Leibesbeschaffenheit  und  seinen
Kräften  ohne  Verlust  seiner  Gesundheit  leisten  kann.s)  Bei
schulpflichtigen  Kindern  hat  die  Herrschaft  für  deren  regel-1)

  §  82  GesO.  4)  Art.  95  EG.  zum  BGB.
2)  §  614  BGB.  ö)  "  84  GesO.
2)  MstErl.  vom  17.  April  1812.  e)  §  85  GesO.