618  Spezieller  Teil.

mäßigen  Schul-  und  Konfirmationsunterricht  bei  Vermeidung
von  Zwangsmaßregeln  zu  sorgen.K)

2.  Die  Vorschriften  der  §§  86  bis  95  GesO.  über  die  Pflichten
der  Herrschaft  bei  Erkrankung  des  Gesindes  sind  durch  die
85  617  bis  619  BGB.  geändert  worden,  welche  nach  Art.  95
Abs.  2  des  EG.  z.  BGB.  auf  das  Gesinderecht  Anwendung
finden.2)  Ist  hiernach  bei  einem  dauernden  Dienstverhältnisse,
welches  die  Erwerbstätigkeit  des  Verpflichteten  vollständig  oder
hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,  der  Verpflichtete  in  die  häusliche
  Gemeinschaft  ausgenommen,  so  hat  der  Dienstberechtigte
ihm  im  Falle  der  Erkrankung  die  erforderliche  Verpflegung
und  ärztliche  Behandlung  bis  zur  Dauer  von  6  Wochen,  jedoch
nicht  über  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  hinaus,  zu
gewähren,  sofern  nicht  die  Erkrankung  von  dem  Verpflichteten
vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  worden
ist.  Die  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  kann  durch
Aufnahme  des  Verpflichteten  in  eine  Krankenanstalt  gewährt
werden.  Die  Kosten  können  auf  die  für  die  Zeit  der  Erkrankung
  geschuldete  Vergütung  angerechnet  werden.  Wird  das
Dienstverhältnis  wegen  der  Erkrankung  von  dem  Dienstberechtigten
  nach  §  626  BGB.  gekündigt,  so  bleibt  die  dadurch
  herbeigeführte  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  außer
Betracht.  Die  Verpflichtung  des  Dienstberechtigten  tritt
nicht  ein,  wenn  für  die  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung
durch  eine  Versicherung  oder  durch  eine  Einrichtung  der  öffentlichen
  Krankenpflege  Vorsorge  getroffen  ist.s)  Diese  Verpflichtungen
  können  nicht  im  voraus  durch  Vertrag
aufgehoben  oder  beschränkt  werden.4)  Die  Bestimmungen
des  BGB.  finden  beim  Gesinde  indessen  nach  Art.  95  Abs.  2
EG.  z.  B  J.  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  Gesindeordnungen
  ihm  nicht  weitergehende  Ansprüche  gewähren.  Es
sind  demnach  auch  noch  gegenwärtig  die  bezüglichen  Vorschriften
der  Gesindeordnungen  in  Geltung  geblieben,  sofern  sie  für  das
Gesinde  günstiger  lauten.  Die  Kenntnis  ihres  Wortlauts  ist  im

1)  MstErl.  vom  30.  September  Aussat  des  Hm.  Ger.  -R.  Dr.  Delius
1837,  v.  Kptz  Ann.  21  682.  im  Pr  VBl.  20  8

2)  Über  die  Einwirkung  des  BGB.  8)  8  617  *
auf  die  Gesindeordnung  handelt  ein  9  §  619  BG.