B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  115.  619

einzelnen  Erkrankungsfalle  von  Ausschlag  gebender  Bedeutung.
Hiernach  ist  die  Herrschaft  schuldig,  für  Kur  und  Verpflegung
des  Dienstboten  zu  sorgen,  wenn  er  sich  durch  den  Dienst  oder
bei  Gelegenheit  desselben  eine  Krankheit  zuzieht.  Dafür  darf
dem  Gesinde  an  seinem  Lohn  nichts  abgezogen  werden.  Diese
Pflicht  besteht  nicht,  wenn  ein  eigenes  mäßiges  Versehen  des
Dienstboten  ohne  Verschulden  der  Herrschaft  vorliegt.1)  In
allen  anderen  Fällen,  wo  Dienst  und  Krankheit  nicht  im  Verhältnis
  von  Ursache  und  Wirkung  stehen,  ist  die  Herrschaft  zur
Vorsorge  für  kranke  Dienstboten  nur  dann  verpflichtet,  wenn
dieselben  keine  Verwandten  in  der  Nähe  haben,  die  sich  ihrer
anzunehmen  vermögend  und  nach  den  Gesetzen  schuldig  sind.
Die  Herrschaft  kann  die  Kurkosten  von  dem  auf  die  Zeit  der
Krankheit  fallenden  Lohn  des  Dienstboten  abziehen.  Weigern
sich  die  Verwandten  jener  Pflicht,  so  muß  die  Herrschaft  dieselbe
einstweilen  und  bis  zum  Austrag  der  Sache  mit  Vorbehalt  ihres
Rechts  übernehmen.  Dauert  die  Erkrankung  des  Gesindess)
über  die  Dienstzeit  hinaus,  so  hört  mit  dieser  die  Verbindlichkeit
  der  Herrschaft  auf,  für  die  Kur  und  Pflege  des
kranken  Dienstboten  zu  sorgen.  Doch  muß  sie  davon  der  Gesindepolizeibehörde
  zeitig  Anzeige  machen,  damit  diese  für  das
Unterkommen  des  Kranken  gemäß  §s*  29  Gesetz  über  Unterstützungswohnsitz
  vom  6.  Juni  18708)  sorgen  kann.")  Kann  die
Herrschaft  Ersatz  der  Kurkosten  weder  vom  Dienstboten  noch
dessen  Verwandten  erlangen,  so  muß  sie  dieselben  selbst  tragen.)
3.  Was  die  Stellung  der  Dienstboten  zur  Kranken--,
Unfall=  und  Invaliditäts=  bezw.  Altersversicherung
betrifft,  so  wird  hier  folgendes  bemerkt.  Sie  unterliegen
nicht  dem  Krankenversicherungszwange  der  Reichsgesetze
vom  15.  Juni  1883  und  10.  April  1892,56)  sind  indessen  berechtigt,
  der  Gemeindekrankenkasse  beizutreten  und  sich  in  die
Ortskrankenkassen  aufnehmen  zu  lassen.  Unter  Umständen  wird
die  Krankenversicherung  obligatorisch,  wenn  die  Dienstboten
Hilfsarbeiten  im  Gewerbebetriebe  leisten.  Außerdem  bestehen
1)  Erk.  d.  OVG.  vom  10.  März  2)  BGB.  S.  360.
1904,  Pr  BBl.  25  850,  v.  Kotz  Rspr.  4)  §§  86  bis  93  Ges  O.
3.  Erg.  Bd.  478.  5)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  24.  Fe-2)

  Vgl.  Entsch.  des  Ober  Trib.  46  bruar  1854,  Entsch.  27  160
232ff.  s)  RGBl.  S.  379  und  417.