620  Spezieller  Teil.

an  vielen  Orten  Krankenkassen  für  Dienstboten  als  private  Vereine
oder  werden  von  kommunalen  Verbänden  unterhalten.  Auch
die  Herrschaft  kann  den  Beitritt  des  Gesindes  —  ohne  oder  mit
dessen  Wissen  —  auf  ihre  alleinigen  Kosten  erklären  und  in  dieser
Weise  ihre  Fürsorgepflicht  erfüllen.  Die  landwirtschaftlichen
Dienstboten  sind  gegen  die  Folgen  der  sich  bei  dem  landwirtschaftlichen
  Betriebe  ereignenden  Unfälle  versichert.)  Das

Bauunfallgesetz  vom  Den  180  kann  auf  Dienstboten  Anwendung

  finden,  die  bei  Bauarbeiten  verwendet  werden.  Die
Invaliditäts=  und  Altersversicherung  besteht  für
alle  gegen  baren  Lohn  beschäftigte  Dienstboten  vom  vollendeten
  16.  Lebensjahre  ab.2)  Die  wöchentlichen  Beiträge  sind
auf  14  Pf.  bei  Lohnklasse  1  bis  zu  einem  Jahresarbeitsverdienst
von  350  Mk.,  auf  20  Pf.  bei  Lohnklasse  II  (bis  560  Mk.),
24  Pf.  bei  Lohnklasse  III  (bis  850  Mk.),  30  Pf.  bei  Lohnklasse
  IV  (bis  1150  Mk.)  und  auf  36  Pf.  bei  Lohnklasse  V  (bei
mehr  als  1150  Mk.  Jahresarbeitsverdienst)  festgesetzt.

Die  Herrschaft  ist  für  das,  durch  den  Dienst  oder  bei  Gelegenheit
  des  Dienstes  zu  Schaden  gekommene  Gesinde  über
die  Dienstzeit  hinaus  zu  sorgen  nur  verpflichtet,  wenn  sie  den
Schaden  durch  ihr  Verschulden  herbeigeführt  hat,  insbesondere
durch  Nichterfüllung  der  ihr  gemäß  §  85  GesO.  und  §  618  BGB.
obliegenden  Pflichten.  Eine  Haftung  des  Dienstberechtigten  für
Zufall  kennt  das  BGB.  nicht.  Die  88  94  und  95  GesO.  sind
durch  Art.  14  §  1  Abs.  2  des  AG.  z.  BGB.  aufgehoben.

4.  Ist  der  Dienstbote  durch  Mißhandlungen  der  Herrschaft
  ohne  grobes  Verschulden  an  seiner  Gesundheit  beschädigt
  worden,  so  hat  er  von  ihr  vollständige  Schadloshaltung
nach  Maßgabe  der  §#  823,  825,  842  bis  847  BGB.  und  88  223
und  223a  StfG  B.  zu  fordern.  Auch  für  solche  Beschimpfungen
und  üble  Nachreden,  durch  die  dem  Gesinde  sein  künftiges  Fortkommen
  erschwert  wird,  gebührt  ihm  nach  Maßgabe  des
188  Stf  GB.  und  &amp;  824  BGB.  gerichtliche  Genugtuung.32)

5.  Die  Haftung  der  Herrschaft  für  ihr  Gesinde  regelt
sich  gegenwärtig  nach  den  §§  278,  831  und  840  Abs.  2  BGB.,

1)  Ges.  vom  5.  Mai  1886  und  2)  Ges.  vom  22.  Juni  1889  und

vom  30.  Juni  1900.  vom  13.  Juli  1899,  RGBl.  S.  463.
2)  §§  96  und  97  GesO.