B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  115.  621

welche  an  Stelle  des  §  98  GesO.  getreten  sind.1)  Hiernach  hat
die  Herrschaft  ein  Verschulden  des  Gesindes  in  gleichem  Umfange
zu  vertreten,  wie  eigenes  Verschulden.:)  Wer  einen  andern
zu  einer  Verrichtung  bestellt,  ist  zum  Ersatze  des  Schadens
verpflichtet,  den  der  andere  in  Ausführung  der  Verrichtung
einem  Dritten  widerrechtlich  zufügt.  Die  Ersatzpflicht  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Geschäftsherr  bei  der  Auswahl  der  bestellten
  Person  und,  sofern  er  Vorrichtungen  oder  Gerätschaften
zu  beschaffen  oder  die  Ausführung  der  Verrichtung  zu  leiten
hat,  bei  der  Beschaffung  oder  der  Leitung  die  im  Verkehr  erforderliche
  Sorgfalt  beobachtet  oder  wenn  der  Schaden  auch
bei  Anwendung  dieser  Sorgfalt  entstanden  sein  würde.  Die
gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,  welcher  für  den
Geschäftsherrn  die  Besorgung  eines  der  vorbezeichneten  Geschäfte
  durch  Vertrag  übernimmt.s)  Ist  neben  demjenigen,
welcher  nach  den  Is  831  und  832  BGB.  zum  Ersatze  des  von
einem  andern  verursachten  Schadens  verpflichtet  ist,  auch  der
andere  für  den  Schaden  verantwortlich,  so  ist  in  ihrem  Verhältnis
  zu  einander  der  andere  allein  verpflichtet.)  Die  Vorschriften
  der  Gesindeordnungen,  nach  welchen  der  Dienstberechtigte
  für  den  von  dem  Gesinde  einem  Dritten  widerrechtlich
  zugefügten  Schaden  in  weiterem  Umfange  als  nach
den  Vorschriften  des  BGB.  verantwortlich  ist,  treten  außer
Kraft.ö)  Unberührt  sind  indessen  die  eine  erweiterte  strafrechtliche
  Haftung  der  Herrschaft  vorsehenden  Bestimmungen  in  den
vorbehaltenen  besonderen  Landesgesetzen  geblieben.  Danach
haftet  die  Herrschaft  für  ihr  Gesinde  a)  bei  Feld-  und  Forstpolizei-Kontraventionen;s)
  b)  bei  Forstdiebstählen:7)  c)  bei
Jagdpolizei-Übertretungen;s)  d)  bei  Fischerei-Kontraventionen;)
e)  bei  Zoll-  und  Steuerdefraudationen.  10)

1)  Art.  95  EG.  zum  BGB.  )  §  52  Ges.  vom  30.  Mai  1874

2)  Vgl.  8  278  BG#B.  und  Art.  69  EG.  zum  BGB.

-  |  831  BG.  10)  §  153  des  Vereinszollges.  vom
840  Abs.  2  BGB.  1.  Juli  1869,  BGBl.  S.  317;  8  38

*  Art.  14  §  1  Abs.  2  AG.  z.  BGB.  Brausteuerges.  vom  31.  Mai  1872,
s)  8  5  Feld=  und  Forstpdllzeiges.  RGBl.  S.  153;  §  18  Spielkartenvom

  1.  April  1880.  stempelges.  vom  'z.  Juli  1878;  §  58
5n  11  Ges#  bertr.  Forstdiebstahl  Zuckersteuerges.  vom  27.  Mai  1896;
vom  15.  April  1  §58  Branntweinsteuerges.  vom  17.  Juni

8)  819  Sbl  vom  7.  März  1895;8  43  Tabaksteuerges.  vom  16.  Juli
1850.  1879  usw.