622  Spezieller  Teil.

Ferner  haften  Gastwirte  für  die  von  ihrem  Gesinde  an  den
eingebrachten  Sachen  des  Gastes  begangenen  Diebstähle  und
Beschädigungen.1)

Außer  diesen  Fällen  begründet  auch  die  Vernachlässigung
der  der  Herrschaft  obliegenden  Sorgfalt  in  der  Beaufsichtigung
ihrer  Dienstboten  für  sie  eine  eigene  strafrechtliche  Verantwortlichkeit
  nach  Maßgabe  des  8  361  Z.  9  StfGB.

ß  116.

Aufhebung  des  Gesindedienstverhältnisses  infolge  von  Todesfällen,
  Konkurs  oder  Kündigung.

1.  Im  Todesfall.  Mit  dem  Tode  des  Dienstboten  erlischt
das  Dienstverhältnis.  Seine  Erben  können  Lohn  und  Kostgeld
nur  soweit  fordern,  als  solche  nach  Verhältnis  der  Zeit  bis  zum
Beginn  des  Krankenlagers  rückständig  sind.  Begräbniskosten
ist  die  Herrschaft  für  das  Gesinde  zu  bezahlen  in  keinem  Falle
schuldig.:)  Der  Sterbefall  ist  dem  Standesbeamten  spätestens
am  nächstfolgenden  Wochentage  anzugeigen.s)  Die  Begräbniskosten
  trägt  der  Erbe  des  Dienstboten,")  sofern  sie  nicht  aus
dem  Nachlaß  entnommen  werden  können.  Bez  armen  Dienstboten
hat  der  Ortsarmenverband  einzutreten.5)  Stirbt  das  Hauptder
dienstgebenden  Familie,  so  sind  die  Erben  nicht  gehalten,  das
Gesinde  länger  als  bis  zur  nächsten  gesetzlichen  Ziehzeits)  zu
behalten,  wenn  auch  durch  besonderen  Vertrag  eine  längere
Dienstzeit  festgesetzt  wäre.7')  Der  Tod  der  Herrschaft  begründet
für  die  Erben  das  Recht,  das  Dienstverhältnis  vorzeitig  zu
lösen.  Wollen  sie  das  Gesinde  nicht  behalten,  so  müssen  sie
am  ersten  auf  den  Todestag  folgenden  Kündigungstermin  das
Gesindeverhältnis  aufkündigen.  Unterlassen  sie  es,  so  verzichten
sie  damit  auf  das  Recht  der  Kündigung.  Erfolgt  der  Todesfall
nach  dem  Ablauf  des  Kündigungstermins,  so  muß  Gesinde,
welches  bloß  zu  häuslichen  Verrichtungen  bestimmt  ist,  den
baren  Lohn,  doch  ohne  Kost  oder  Kostgeld,  für  das  nächst-1)

  §§  701  bis  703  BGB.  r*  4  Ges.  vom  8.  März  1371,
2)  §§  99  und  100  GesO.  GSÖS
3)  §§  56  und  5·  Personenstandsges.  -  .l  und  44  GesO.

vom  6.  Februar  1875.  7)  S  1011  Ges  O.

4)  §  1968  BGB.