B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  116.  623

folgende  Vierteljahr  noch  überdies  statt  Entschädigung  für  die
verspätete  Kündigung  erhalten;  Gesinde  aber,  das  zur  Landwirtschaft
  gebraucht  wird,  noch  für  das  nächstfolgende  Jahr
beibehalten  werden,  falls  keine  andere  freiwill  ge  Abkunft  getroffen
  werden  kann.1)  Wenn  das  Gesinde  die  vorzeitige  Entlassung
  aus  den  vorbemerkten  88  101  und  102  Ges.  nicht  für
gerechtfertigt  hält  und  deshalb  weitere  Lohnansprüche  geltend
machen  will,  muß  es  zunächst  die  Vorentscheidung  der
Polizei  nachsuchen.2)

War  das  Gesinde  nur  monatweise  gemietet,  so  erhält  es
Lohn  und  Kostgeld,  wenn  die  Herrschaft  vor  dem  15.  Monatstage
  stirbt,  nur  auf  den  laufenden,  sonst  aber  auf  den  folgenden
Monat.3)  Wie  es  zu  halten  ist,  wenn  der  Dienstherr  verstirbt,
bevor  das  Gesinde  den  Dienst  angetreten  hat,  darüber
enthält  die  GesO.  keine  besonderen  Bestimmungen.  Auf  solche
Fälle  werden  die  88  101  bis  103  und  106  GesO.  analoge  Anwendung
  finden.

2.  Entsteht  Konkurs  über  das  Vermögen  der  Dienstherrschaft,
  so  findet  §  22  der  Konkursordnung  vom  20.  Mai  18984)
Anwendung,  welcher  bestimmt,  daß  ein  in  dem  Haushalte,
Wirtschaftsbetriebe  oder  Erwerbsgeschäft  des  Gemeinschuldners
angetretenes  Dienstverhältnis  von  jedem  Teile  gekündigt  werden
kann.  Die  Kündigungsfrist  ist,  falls  nicht  eine  kürzere  Dauer
bedungen  war,  die  gesetzliche.  Kündigt  der  Verwalter,  so  ist
der  andere  Teil  berechtigt,  Ersatz  des  ihm  durch  die  Aufhebung
des  Dienstverhältnisses  entstehenden  Schadens  zu  verlangen.
Wegen  des  rückständigen  Gesindelohnes  siehe  8  61  Nr.  1  der
Konk  O.  vom  20.  Mai  1898  und  §&amp;  10  Z.  2  des  Ges.  über  die
Zwangsversteigerung  vom  20.  Mai  1898.

3.  Kündigung.  Der  Teil,  welcher  den  Mietsvertrag  nach  Ablauf
  der  Dienstzeit  nicht  fortsetzen  will,  muß  innerhalb  der
gehörigen  Frist  ihn  aufkündigen.5)  Die  Aufkündigungsfrist
wird  bei  städtischem  Gesinde  auf  6  Wochen  und  bei  Landgesinde
auf  3  Monate  vor  dem  Ablauf  der  Dienstzeit  angenommen,
insofern  ein  anderes  bei  der  Vermietung  nicht  ausdrücklich  ver-1)

  8  102  GesO.  4)  REl.  S.  230.
2)  Mst  Erl.  vom  17.  April  1812.  5)  §  111  Ges  O.
2)  §  106  GesO.