624  Spezieller  Teil.

abredet  ist.  Bei  monatweise  gemieteten  Dienstboten  findet
die  Aufkündigung  noch  am  15.  eines  jeden  Monats  statt.1)
Von  der  Aufkündigung  im  allgemeinen  handeln  die  88  620ff.
BGB.

In  welcher  Weise  die  Kündigung?)  erfolgen  soll,
schreibt  das  Gesetz  nicht  vor.  Da  dieselbe  aber  nichts  anderes
ist,  als  die  Willenserklärung,  den  Dienstvertrag  nach  seinem  Ablauf
nicht  ferner  fortsetzen  zu  wollen,  so  kann  sie  auch  durch  Handlungen
vorgenommen  werden,  aus  denen  die  Absicht  des  Handelnden
mit  Zuversicht  entnommen  werden  kann,  und  hat  eine  solche
stillschweigende  Willensäußerung  mit  einer  ausdrücklichen  gleiche
Krast.3)  Derartige  Handlungen,  welche  bereits  vor  Ablauf  der
Kündigungsfrist  zur  Kenntnis  des  Dienstherrn  gebracht  worden
sind,  findet  das  Erk.  des  OVG.  vom  29.  Oktober  1887,  Entsch.
15  438,  in  dem  wiederholten  Entlaufen  des  Gesindes  aus  dem
Dienste,  wie  in  der  hartnäckigen  tatsächlichen  Weigerung  desselben
  zur  Rückkehr.  Sie  drücken  in  zuverlässiger  und  gewisser
Weise  den  Willen  des  betr.  Gesindes  aus,  den  Dienst  nach
Ablauf  der  Dienstzeit  nicht  fortsetzen  zu  wollen.  Diese  Handlungen
  sind  daher  einer  ausdrücklichen  Kündigung  gleich  zu
achten.  Auch  das  anderweite  Vermieten  mit  Wissen  der
Herrschaft  kann  als  Kündigung  angesehen  werden.4)

Für  die  Frage,  ob  das  Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit,
  jedoch  nach  erfolgter  Aufkündigung  den  Dienst  verlassen
darf,  ist  der  angegebene  Kündigungsgrund  entscheidend.5)

Ist  keine  Aufkündigung  erfolgt,  so  wird  der  Vertrag
als  stillschweigend  verlängert  angesehen.  Bei  städtischem  Gesinde
wird  die  Verlängerung  auf  ein  Viertel-  und  bei  Landgesinde
auf  ein  ganzes  Jahr  gerechnet.  Bei  monatweise  gemietetem
Gesinde  versteht  sich  die  Verlängerung  immer  nur  auf  einen
Monat.)

1)  §§  112  und  113  Ges.  und  Erk.  vom  6.  Januar  1905,
9  in  is  und  114  der  ##l  26  938,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.5
e

2)  88  58,  59  1  4  ALR.  5)  Erk.  d.  KG.  vom  25.  September

4)  Erk.  d.  O#.  vom  6.  Februar  1890,  Jahrb.  f.  Entsch.  des  KG.  11
1892,  Selbstverw.  S.  265  und  Erk.  Nr.  93  S.  225  und  Pr  VWBl.  13  614.
vom  29.  Oktober  1887,  Entsch.  15  428  s)  §§  114  bis  116  Ges.