B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  116.  625

4.  Ohne  Aufkündigung  kann  die  Herrschaft  ein  Gesinde
  sofort  entlassen:

a)  Wenn  dasselbe  die  Herrschaft  oder  deren  Familie  durch
Tätlichkeiten,  Schimpf=  und  Schmähworte  oder  ehrenrührige
Nachreden  beleidigt  oder  durch  boshafte  Verhetzungen
Zwistigkeiten  in  der  Familie  anzurichten  sucht.1)  Auch  die
in  Abwesenheit  der  Herrschaft  geäußerten  Schmähungen
bilden  einen  Entlassungsgrundj;2)

b)  wenn  es  sich  beharrlichen  Ungehorsam  und  Widerspenstigkeit
  gegen  die  Befehle  der  Herrschaft  zu  Schulden  kommen
läßt.s)  „Widerspenstigkeit“  ist  ein  absichtliches  Zuwiderhandeln
  gegen  einen  Befehl,  um  den  eigenen  entgegenstehenden
  Willen  durchzusetzen.

Zur  Anwendung  des  §&amp;  118  der  GespO.  reicht  eine  bloße
Nichtbefolgung  der  Befehle  der  Herrschaft,  falls  die  Nichtbefolgung
  nur  in  Nachlässigkeit  oder  Mißverständnissen
ihren  Grund  hat,  nicht  aus.  Das  Gesetz  fordert  vielmehr
ein  Kundgeben  des  bösen  Willens,  sich  den  Befehlen  der
Herrschaft  zu  widersetzen,  und  zwar  muß  sich  dieser  Wille
in  beharrlichem  Ungehorsam  und  Widerspenstigkeit,  alsodarin
  zu  erkennen  geben,  daß  das  Gesinde  wiederholten
Befehlen  der  Herrschaft  bewußt  und  absichtlich  den  Gehorsam
  versagt;")

c)  wenn  es  sich  den  zur  Aufsicht  über  das  Gesinde  bestellten
Hausoffizianten  mit  Tätlichkeiten  oder  groben  Schimpfund
  Schmähreden  in  ihrem  Amte  widersetzt;5)

d)  wenn  es  die  Kinder  der  Herrschaft  zum  Bösen  verleitet
oder  verdächtigen  Umgang  mit  ihnen  pflegt;)
s)  wenn  es  sich  des  Diebstahls  oder  der  Veruntreuung  gegen
die  Herrschaft  schuldig  machtj;)
Unter  „Veruntreuung“  ist  hier  nur  die  Unterschlagung
der  dem  Gesinde  seitens  der  Herrschaft  anvertrauten  Sachen

1)  §  117  Ges.  vom  7.  Oktober  1839  sowie  Strieth  Arch.
2)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  4.  Janugr  17  90  und  82  201.
1861,  Strieth  Arch.  39  328.  S)  §  119  GesO.
2)  §  118  Ges  .  *  120  GesO.
4)  Präj.  des  Ober  Trib.  Nr.  741  7)  §5  121  Ges.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  U.  40