626  Spezieller  Teil.

oder  Gelder  zu  verstehen.W)  Die  Durchsuchung  der
Sachen  des  Dienstboten  ist  nur  unter  den  Voraussetzungen
der  85  102  bis  105  Stf  P  O.  zulässig.  Liegt  die  Befürchtung
vor,  daß  die  Hilfe  des  Gerichts  oder  der  Polizei  zu  spät
kommen  würde,  kann  die  Herrschaft  gemäß  §  229  BGB.
die  Durchsuchung  selbst  vornehmen;

f)  wenn  es  sein  Nebengesinde  zu  der  in  a  bis  e  genannten
Lastern  verleitet;2)

g)  wenn  es  auf  der  Herrschaft  Namen  ohne  deren  Vorwissen
Geld  oder  Waren  auf  Borg  nimmtss)

h)  wenn  es  die  noch  nicht  verdiente  Livree  ganz  oder  zum
Teil  verkauft  oder  versetzt  :#)

i)  wenn  es  wiederholentlich  ohne  Vorwissen  und  Erlaubnis
der  Herrschaft  über  Nacht  aus  dem  Hause  geblieben  ist;s)
die  Abwesenheit  braucht  nicht  die  ganze  Nacht  gedauert
zu  haben.“é)  Es  ist  gleichgültig,  ob  die  Herrschaft  mit  in
demselben  Hause  wohnt  oder  ob  das  Wohngebäude  der
Herrschaft  von  dem  des  Gesindes  entfernt  liegt.')  Unter
Haus  ist  hier  das  dem  Dienstboten  zum  Aufenthalt  angewiesene
  zu  verstehen;

k)  wenn  es  mit  Feuer  und  Licht  gegen  vorherige  Warnungen
unvorsichtig  umgeht;s)  .

1)  wenn  auch  ohne  vorhergegangene  Warnung  aus  dergleichen

  unvorsichtigem  Betragen  wirklich  schon  Feuer
entstanden  ist;s)

m)  wenn  das  Gesinde  sich  durch  lüderliche  Aufführung  ansteckende
  oder  ekelhafte  Krankheiten  zuge  zogen  hat;

n)  wenn  das  Gesinde  ohne  Erlaubnis  der  Herrschaft  seines
Vergnügens  wegen  ausläuft  oder  ohne  Not  über  die  erlaubte

  oder  zu  dem  Geschäfte  erforderliche  Zeit  ausbleibt
oder  sonst  den  Dienst  mutwillig  vernachlässigt  und  von

1)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  18.  De-  64)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  19.  Mai
zember  1876,  Strieth  Arch.  47  99.  1862,  Strieth  Arch.  44  321.

28122  GesO.  7)  Erk.  d  OberTrib.  vom  24.  Sep-3)
  §  123  GesO.  tember  1860,  Strieth  Arch.  38  247.
124  Ges.  6)  §  126  GelsO.

5)  §  125  Ges.  ")  §  127  Ges.