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B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  116.  627

allen  diesen  Fehlern  auf  wiederholte  Verwarnung  nicht
absteht;t)

wenn  der  Dienstbote  dem  Trunke  oder  Spiel  ergeben  ist
oder  durch  Zänkereien  und  Schlägereien  mit  seinem  Nebengesinde
  den  Hausfrieden  stört  und  von  solchem  Betragen
auf  geschehene  Vermahnung  nicht  abläßt;)

wenn  dem  Dienstboten  diejenige  Geschicklichkeit  gänzlich
ermangelt,  die  er  auf  Befragen  bei  der  Vermietung  zu
besitzen  ausdrücklich  angegeben  hat;)

wenn  ein  Dienstbote  von  der  Obrigkeit  auf  längere  Zeit
als  acht  Tage  gefänglich  eingezogen  wird;")

wenn  ein  Gesinde  weiblichen  Geschlechts  schwanger  wird,  in
welchem  Falle  jedoch  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu
erstatten  ist,  und  die  wirkliche  Entlassung  nicht  eher,  als  bis
von  dieser  die  gesetzmäßigen  Anstalten  zur  Verhütung  alles
Unglücks  getroffen  worden,  erfolgen  darf;s)  die  Schwangerschaft
  ist  für  das  Gesinde  kein  Grund  zum  Verlassen  des
Dienstes.  Die  Dienstherrschaft  darf  statt  der  Entlassung
auch  nur  eine  Beurlaubung  des  Dienstboten  zum  Zweck
seiner  Entbindung  eintreten  lassen  und  den  späteren
Wiederantritt  des  Dienstes  verlangen;)

wenn  die  Herrschaft  von  dem  Gefinde  bei  der  Annahme
durch  Vorzeigung  falscher  Zeugnisse  hintergangen  worden  7)
wenn  das  Gesinde  in  seinem  nächst  vorhergehenden  Dienste
sich  eines  solchen  Betragens,  weshalb  dasselbe  nach  Vorgesagtem
  hätte  entlassen  werden  können,  schuldig  gemacht
und  die  vorige  Herrschaft  dieses  in  dem  ausgestellten
Zeugnisse  verschwiegen,  auch  das  Gesinde  selbst  es  der
neuen  Herrschaft  bei  der  Annahme  nicht  offenherzig  bekannt
  hatjs)

u)  wenn  das  Gesinde  beim  Dienstantritt  die  Vorlegung  des
Gesindebuches  verweigertj;)
1)  §  129  GesO.  1898,  Pr  Wl.  20  398,  v.  Kytz  Rsor.
2)  §  130  GesO.  1.  Erg.  Bd.  522.
)  F  131  GesO.  ?)  8  134  Ges.
)  §  132  Geso  8)  §  135  GesO.
es  s)§4derVd.wegenEinsüh1-ung
«)§133GesO.  vonGesindedienstbüchernvom29.Sep-«)Erk.d-OVG.vom3.Maitember1846.



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