628  Spezieller  Teil.

v)  ein  wegen  Weidefrevels  rechtskräftig  verurteilter  Hirt
kann  von  der  Dienstherrschaft  innerhalb  14  Tagen,  von
der  rechtskräftigen  Verurteilung  ab  gerechnet,  entlassen
werden.1)

Die  vorstehend  aufgeführten  einzelnen  Gründe  regeln  die
Entlassungsfrage  nicht  erschöpfend.  Sie  sind  aus  den  ihnen
zu  Grunde  liegenden  Prinzipien  bezw.  aus  §  626  BGB.  zu
ergänzen,  wie  dies  auch  §  32  der  Rheinischen  Gesindeordnung
vom  19.  August  1844  zu  erkennen  gibt,  indem  er  hinzufügt,
daß  die  Entlassung  des  Gesindes  überhaupt  wegen  solcher
Handlungen  erfolgen  kann,  welche,  wie  die  angeführten,  mit
dem  nach  der  Natur  des  Dienstverhältnisses  in  das  Gesinde  zu
setzenden  Vertrauen  und  mit  einer  geregelten  Hausordnung
unvereinbar  sind.  Die  Aufforderung  zum  Verlassen  des
Grundstücks  ist  als  eine  Entlassung  aus  dem  Dienst  nicht  anzusehen;
  diese  muß  vielmehr  ausdrücklich  erklärt  werden.)
Wenn  der  Dienstbote  trotz  der  Entlassung  aus  dem  Dienst
gleichwohl  im  Hause  der  Herrschaft  verbleibt,  kann  diese  zum
Zweck  seiner  Entfernung  polizeiliche  Hilfe  in  Anspruch  nehmen.)

5.  Das  Gesinde  kann  dagegen  den  Dienst  ohne  vorherige
  Aufkündigung  verlassen:

a)  Wenn  es  durch  Mißhandlungen  von  der  Herrschaft  in  Gefahr
  des  Lebens  oder  der  Gesundheit  versetzt  worden;",)
Mißhandlungen  durch  Kinder  der  Herrschaft  berechtigen
das  Gesinde  nicht  zum  Verlassen  des  Dienstes;s)

b)  wenn  die  Herrschaft  dasselbe  auch  ohne  solche  Gefahr,
jedoch  mit  ausschweifender  und  ungewöhnlicher  Härte  behandelt
  hatjzs)

e)  wenn  die  Herrschaft  dasselbe  zu  Handlungen,  welche  wider
die  Gesetze  oder  wider  die  guten  Sitten  laufen,  hat  verleiten
  wollen;7)  z.  B.  wenn  die  Herrschaft  das  Gesinde

1)  §  16  des  Feld=  und  Forst-  )  §  136  GesO.

vollzeigel.  vom  1.  April  1880.  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  20  Oktober
d.  RG.  vom  22.  Dezember  1896,  Entsch.  30  433.
1680,  Ec-  13  191.  *  .  137  Ges  O.
MstErl.  vom  11.  September  5  §  138  GesO.

1840,  MstBl.  S.  362.