B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  116.  629

gegen  ein  polizeiliches  Verbot  zur  Verrichtung  von  Erntearbeiten
  an  einem  Sonntag  hat  zwingen  wollen;)

d)  wenn  dieselbe  das  Gesinde  vor  dergleichen  unerlaubten
Zumutungen  gegen  Personen,  die  zur  Familie  gehören
oder  sonst  im  Hause  aus=  und  eingehen,  nicht  hat  schützen
wollen;)

e)  wenn  die  Herrschaft  dem  Gesinde  das  Kostgeld  gänzlich
vorenthält  oder  ihm  selbst  die  notdürftige  Kost  verweigert;s)
die  Verweigerung  muß  von  der  Herrschaft  selbst  erfolgen.
Eine  vorgängige  Beschwerde  bei  der  Polizei  ist  nicht  Vorbedingung
  der  Berechtigung  zum  Verlassen  des  Dienstes.4)

Eine  Verweigerung  notdürftiger  Kost  liegt  nicht  schon
dann  vor,  wenn  der  Dienstbote  mit  der  ihm  gewährten
Beköstigung  in  Art  und  Maß  unzufrieden  ist.  Vielmehr
kann  von  einer  Verweigerung  erst  in  dem  Falle  die  Rede
sein,  daß  die  Herrschaft  auf  die  Beschwerde  des  Dienstboten
die  angeblichen  Mängel  der  Kost  nicht  beseitigt  hat.5)  Der
Dienstbote,  der  seinen  Austritt  aus  dem  Dienst  unter  Berufung
  auf  §  140  der  Ges.  rechtfertigen  will,  muß  also
nachweisen,  wann  und  wie  er  sich  beschwert  habe  und
daß  den  Beschwerden  nicht  abgeholfen  oder  daß  Abhilfe
abgelehnt  seiz;s)

f)wenn  die  Herrschaft  auf  eine  Zeit,  welche  die  laufende
Dienstzeit  übersteigt,  und  in  eine  Entfernung,  die  mehr
als  6  Meilen  beträgt,  eine  Reise  unternimmt  oder  überhaupt
  in  diese  Entfernung  ihren  bisher  gewöhnlichen
Wohnsitz  verlegt  und  es  nicht  übernehmen  will,  den  Dienstboten
  zum  Ablaufe  der  Dienstzeit  kostenfrei  zurückzusenden  )

g)  wenn  der  Dienstbote  durch  schwere  Krankheit  zur  Fortsetzung
  des  Dienstes  unfähig  wird,s)  ob  er  andere  leichtere
Arbeiten  verrichten  kann,  ist  nicht  entscheidend.)

1)  Goltd  Arch.  37  461;  Johow,  6)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  November

Jahrb.  9  223.  1901,  1  1949,  Pr  VWBl.  23  661,  v.  Kptz
2)  §  139  GesO.  Rspr.  2.  Erg.Bd.  580.
:2)  §  140  Ges.  7)  §  141  GesO.
4)  Erk.  d.  RG.  vom  29.  Februar  8)  §  142  Ges  O.

1889,  Johow,  Jahrb.  9  224  Erk.  d.  KG.  vom  4.  Dezember

6)  Vgl.  Erk.  d.  -  vom  16.  No-  1899,  Johow  19  347.
vember  1900,  1  A  1