630  Spezieller  Teil.

6.  Vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  aber  doch  erst  nach  sechswöchentlicher
  Aufkündigung  bei  städtischem  und  dreimonatlicher
Aufkündigung  bei  ländlichem  Gesinde  kann  die  Herrschaft
einen  Dienstboten  entlassen:

a)  Wenn  demselben  die  nötige  Geschicklichkeit  zu  den  ihm  obliegenden
  Dienstausführungen  ermangeltit)

b)  wenn  nach  geschlossenem  Mietsvertrage  die  Vermögensumstände
  der  Herrschaft  dergestalt  in  Abnahme  geraten,
daß  sie  sich  entweder  ganz  ohne  Gesinde  behelfen  oder
doch  dessen  Zahl  einschränken  muß.?)

7.  Dienstboten  können  vor  Ablauf  der  Dienstzeit,
jedoch  nach  vorhergegangener  Aufkündigung  den  Dienst  verlassen:


a)  Wenn  die  Herrschaft  den  bedungenen  Lohn  in  den  festgesetzten

  Terminen  nicht  richtig  bezahlt;s)

b)  wenn  die  Herrschaft  das  Gesinde  einer  öffentlichen  Beschimpfung
  eigenmächtig  aussetzt;")

c)  wenn  der  Dienstbote  durch  Heirat  oder  auf  andere  Art
zur  Anstellung  einer  eigenen  Wirtschaft  vorteilhafte  Gelegenheit
  erhält,  die  er  durch  Aushaltung  der  Mietszeit
versäumen  müßte.5)

In  allen  diesen  Fällen  jedoch,  wo  der  Mietsvertrag  innerhalb
  der  Dienstzeit  mit  Kündigung  aufgehoben  werden  kann,
muß  dennoch  das  laufende  Vierteljahr  (und  bei  monatsweise
gemietetem  Gesinde  der  laufende  Monat)  ausgehalten  werden,
so  daß  also,  wenn  ein  nicht  monatsweise  gemietetes  städtisches
Gesinde  am  15.  Januar  kündigt,  das  Dienstverhältnis  nicht  schon
am  1.  März,  sondern  erst  am  1.  April  endigt.)

Schließlich  sei  noch  bemerkt,  daß,  wenn  die  Eltern  des  Dienstboten
  wegen  einer  erst  nach  der  Vermietung  vorgefallenen  Veränderung
  ihrer  Umstände  ihn  in  ihrer  Wirtschaft  nicht  entbehren
können  oder  der  Dienstbote  in  eigenen  Angelegenheiten  eine
weite  Reise  zu  unternehmen  genötigt  ist,  der  Dienstbote  zwar
ebenfalls  seine  Entlassung  (und  zwar  ohne  Kündigung)  fordern

33882  ö5446
e1C.  es.
9#  1  S.  6))  Bgl.  8  148.Gef0.