B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  117.  631

kann,  er  aber  alsdann  einen  anderen  tauglichen  Dienstboten
  stellen  und  sich  mit  demselben  wegen  Lohn  usw.  ohne
Schaden  der  Herrschaft  abfinden  muß.1)

8.  Folgen  einer  vorzeitigen  Entlassung.

In  allen  Fällen,  wo  die  Herrschaft  einen  Dienstboten?)
während  der  Dienstzeit  mit  oder  ohne  Aufkündigung  zu  entlassen
  berechtigt  ist,  kann  der  Dienstbote  Lohn  und  Kost  oder
Kostgeld  nur  nach  Verhältnis  der  Zeit  fordern,  wo  er
wirklich  gedient  hat.2)

Ein  gleiches  gilt  von  denjenigen  Fällen,  wo  der  Dienstbote
zwar  vor  Ablauf  der  Dienstzeit,  aber  doch  nach  vorhergegangener
Aufkündigung,  den  Dinst  verlassen  kann.)

In  Fällen,  wo  der  Dienstbote  sofort  und  ohne  Aufkündigung
den  Dienst  zu  verlassen  berechtigt  ist,5)  muß  ihm  Lohn  und  Kost
auf  das  laufende  Vierteljahr  und,  wenn  er  monatweise  gemietet
worden,  auf  den  laufenden  Monat  vergütet  werden.)

Hat  die  Ursache  zum  gesetzmäßigen  Austritte  erst  nach  Ablauf
  der  Aufkündigungsfrist  sich  ereignet,  so  muß  die  Herrschaft
diese  Vergütung  auch  für  das  folgende  Vierteljahr  oder  für  den
folgenden  Monat  leisten.7)

8  117.

Rechtliche  Folgen  einer  ohne  gesetzliche  Gründe  vorgenommenen
Entlassung  eines  Dienstboten.

Eine  Herrschaft,  die  aus  anderen  als  gesetzmäßigen  Ursachen
das  Gesinde  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  entläßt,  muß  von  der
Ortspolizeibehördes)  dasselbe  wieder  anzunehmen  und  den
Dienstvertrag  fortzusetzen  angehalten  werden.)  Das  Einschreiten
  der  Polizei  ist  Vorbedingung  der  Anrufung  des  Richters.
Dasselbe  hat  nur  auf  Antrag  des  entlassenen  Gesindes  zu  erfolgen.
  Hierbei  hat  die  Polizei  Zwangsmittel  nicht  anzuwenden,
sie  hat  vielmehr  nur  mit  der  Herrschaft  und  dem  Gesinde  über

1)  Vgl.  §  149  GesO.  152  GesO.
&amp;  1i7  bis  135,  143,  144  153  GesO
B¾  ½  des  OberTrib.  41  259,
ed  8  150  GesO.  59  2
4)  §§  145  bis  147,  151  GesO.  5  160  GesO.

6)  88  136  bis  142  GesO.