632  Spezieller  Teil.

die  Fortsetzung  des  Dienstvertrages  zu  unterhandeln.  Die
polizeiliche  Anordnung  der  Wiederaufnahme  in  den  Dienst  hat
im  Falle  der  Zuwiderhandlung  der  Herrschaft  nur  die  Folge,
daß  das  Gesinde  zur  Anstellung  einer  Klage  auf  Entschädigung
  berechtigt  wird.

Aus  den  §  160  bis  162  der  Ges.  ist  nicht  zu  folgern,  daß
die  Vermittelung  unmittelbar  (in  continenti)  nach  der  Entlassung
  vorgenommen  werden  muß.  Vielmehr  ist  die  Frage
der  Rechtzeitigkeit  nach  billigem  Ermessen  zu  beurteilen  und
der  Entschädigungsanspruch  dann  noch  zulässig,  wenn  das  Gesinde
  seine  Wiederaufnahme  in  den  Dienst  während  einer  den
Umständen  nach  angemessenen,  in  die  laufende  Kontraktsdauer
fallenden  Zeit  beantragt  hat.)

Weigert  die  Herrschaft'  die  Annahme  des  Dienstboten
  beharrlich,  so  muß  sie  ihm  Lohn  und  Livree  sowie
die  Kost  auf  die  noch  rückständige  Dienstzeit  entrichten.2)

Das  unrechtmäßig  entlassene  Gesinde  ist  nicht  in  der  Lage,  ein
wiederholtes  Einschreiten  der  Polizeibehörde  herbeizuführen.
  Bleibt  die  Dienstherrschaft,  welche  das  Gesinde  ohne
gesetzliche  Ursache  entlassen  und  hierdurch  die  Fortsetzung  des
Dienstverhältnisses  bereits  verweigert  hat,  trotz  der  hierauf  erlassenen
  amtlichen  Aufforderung,  den  Dienstvertrag  fortzusetzen,
bei  ihrer  Weigerung,  so  liegt  schon  hierin  ein  Beharren  und
die  Weigerung  muß  auch  ohne  Wiederholung  der  amtlichen  Aufforderung
  als  eine  beharrliche  erscheinen.3)  Es  bedarf  daher
nur  einer  einmaligen  polizeilichen  Aufforderung.

Kann  aber  das  Gesinde  noch  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ein
anderweitiges  Unterkommen  erhalten,  so  erstreckt  sich  die
Vergütungsverbindlichkeit  der  Herrschaft  nur  bis  zu  diesem
Zeitpunkt  und  weiter  hinaus  nur  insofern,  als  das  Gesinde  sich
in  dem  neuen  Dienste  mit  einem  geringeren  Lohn  hat  begnügen
  müssen.4)  Unter  einem  „anderweitigem  Unterkommen“

1)  Erk.  d.  RG.  vom  10.  Mai  1881,  3)  Erk.  d.  RG.  vom  10  Mat  1831,
Pr  VBl.  4  78,  vgl.  Erk.  d.  Ober  Trib.  Pr  VBl.  4  78,  und  pvgl.  Erk.  des
vom  29.  Februar  1840,  Entsch.  7  61,  Ober  Trib.  vom  20.  Februar  1865,
und  vom  12.  Februar  1857,  Strieth  Arch.  Strieth  Arch.  57  225.

4))  §  163  Ges  O.  und  vgl.  §  615
2)  §§  161  und  162  GesO.  und  BGB.
vgl.  §  615  BGB.