B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  118.  633

ist  ein  solches  zu  verstehen,  welches  der  Stellung,  die  der  Entlassene
  einnahm,  entspricht.!)  Der  Beweis,  daß  das  Gesinde
ein  solches  Unterkommen  gefunden  habe  oder  habe  finden
können,  liegt  der  Dienstherrschaft  ob.:)  Ist  die  Herrschaft  das
entlassene  Gesinde  wieder  anzunehmen  bereit,  während  das
Gesinde  sich  weigert,  den  Dienst  wieder  anzutreten,  so  kann
letzteres  in  der  Regel  gar  keine  Vergütung  fordern.3)  Weist
aber  das  Gesinde  einen  solchen  Grund  seiner  Weigerung  nach,
weswegen  es  seinerseits  den  Dienst  zu  verlassen  berechtigt
sein  würde,  so  gebührt  ihm  Lohn  und  Kost  auf  das  laufende
Vierteljahr  und,  wenn  es  monatweise  gemietet  worden,  auf
den  laufenden  Monat.4)  Kann  das  Gesinde  den  vorigen  Dienst
wegen  eines  inzwischen  erhaltenen  anderweitigen  Unterkommens
nicht  wieder  antreten,  so  findet  die  Vorschrift  des  vorstehenden
163  Ges  O.  Anwendung.)

8  118.
Wiederzuführung  des  entlaufenen  Gesindes.

Gesinde,  welches  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  ohne  gesetzmäßige
Ursache  den  Dienst  verläßt,  muß  nach  §  167  GesO.  durch  Zwangsmittel
  zu  dessen  Fortsetzung  angehalten  werden.  Dieser  §&amp;  167
findet  auch  auf  minderjährige  Dienstboten  Anwendung.ö)  Ein
Recht,  die  Sachen  des  Dienstboten  zurückzubehalten,  um
ihn  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  zu  zwingen,  wird  der  Dienstherrschaft
  in  der  Gesindeordnung  nicht  eingeräumt.7)

Die  den  Polizeibehörden  im  §  167  der  GespO.  beigelegte,
öffentlich-rechtliche  Befugnis,  Gesinde,  welches  vor  Ablauf  der
Dienstzeit  ohne  gesetzmäßige  Ursache  den  Dienst  verläßt,  durch
Zwangsmittel  zu  dessen  Fortsetzung  anzuhalten,  wird  durch  die
privatrechtlichen,  die  Leistung  von  Diensten  aus  einem
Dienstvertrage  betreffenden  Bestimmungen  im  g  888  Abs.  2

1)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  15.  Juni  #6  )  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Januar

1858,  Strieth  Arch.  30  111.  1905,  Pr  Bl.  26  793,  v.  Kptz  Rspr.
2)  Erk.  d.  Ober  Trib  vom  22.  Fe=  3.  Erg.Bd.  557.

bruar  1859,  Strieth  Arch.  32  305.  7)  Erk.  d.  RG.  vom  9.  Dezember
2)  §  164  GesO.  1892,  Entsch.  in  Strassachen  23  356
4)  §  165  GesO.  und  Pr  VBl.  14  313.

5)  §  166  Ges  O.