634  Spezieller  Teil.

der  Zivilprozeßordnung  in  der  neuen  Fassung  vom  20.  Mai
1898  nicht  berührt.  Die  Polizeibehörde  ist  kein  Spezialgericht
für  Gesindestreitsachen.  Jene  Verfügung  ergeht  im  Interesse
der  öffentlichen  Ordnung,  unter  welche  die  Gesetze  das  Gesindeverhältnis
  wegen  seiner  besonderen,  von  anderen  vertragsmäßigen
  Arbeits=  und  Dienstverhältnissen  des  Privatrechts  sich
abhebenden  Natur  gestellt  haben.  Ihre  rechtliche  Bedeutung
beschränkt  sich  darauf,  die  durch  das  Entlaufen  aus  dem  Dienste
verursachte  Störung  der  öffentlichen  Ordnung  dadurch  zu  beseitigen,
  daß  der  eigenmächtig  und  widerrechtlich  seinen  Dienstvertrag
  brechende  Dienstbote  zur  Wiederaufnahme  des  Dienstes
angehalten  wird.1)  Demgemäß  ist  das  polizeiliche  Einschreiten,
welches  zum  Schutze  des  Gesindeverhältnisses  gegen  Mißachtung,
Mißbrauch  und  Störungen  zugelassen  wird,  in  Voraussetzungen
und  Wirkungen  gänzlich  verschieden  von  dem  privatrechtlichen
Schutze,  der  den  Vertragsparteien  eröffnet  ist.2)  Daraus,  daß
nach  §  888  Abs.  2  der  Zivilprozeßordnung  vom  20.  Mai  1898
die  Dienstherrschaft  kein  Recht  mehr  hat,  im  Vollstreckungsverfahren
  den  verurteilten  Dienstboten  zur  Erfüllung  des  Gesindevertrages
  durch  indirekte  Zwangsmittel  anzuhalten,  folgt
nicht,  daß  nunmehr  auch  die  Polizeibehörden  in  der  ihnen
durch  das  öffentliche  Recht  gewährten  Befugnis,  gegen  denselben
ihre  gesetzlichen  Zwangsmittel  behufs  Beseitigung  eines  ordnungswidrigen
  Verhaltens  in  Anwendung  zu  bringen,  beschränkt  seien.
Will  sich  das  ausgetretene  Gesinde  bei  der  polizeilichen  Verfügung,
  die  ihm  die  Rückkehr  in  den  Dienst  auferlegt  und  im
Falle  der  Weigerung  Zwangsmittel  androht,  nicht  beruhigen,
so  steht  ihm  frei,  von  den  durch  das  Landesverwaltungsgesetz
zugelassenen  Rechtsmitteln  unter  Beobachtung  der  hierfür  bestimmten
  Formen  und  Fristen  Gebrauch  zu  machen.  Unter
allen  Umständen  aber  ist  es  in  der  Lage,  gegen  seine  Herrschaft
die  bürgerlichen  Gerichte  behufs  Auflösung  des  Dienstverhältnisses
  und  Feststellung  der  daraus  sich  ergebenden  vermögensrechtlichen
  Ansprüche,  aus  einem  der  in  den  §#F  136  bis  142  der
GesO.  aufgeführten  Gründe,  anzurufen.3)  Es  ist  selbstverständlich,

1)  Vgl.  Lindenberg-Posseldt,  2)  Vgl.  Entsch.  des  OG.  7  377.
das  preuß.  Gesinderecht  5.  Aufl.  1900  2)  Vgl.  Zürn,  Handbuch  des  preuß.
S.  161.  Gesinderechts  1895  S.  129.