B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  118.  635

daß  mit  der  Rechtskraft  einer  zu  Gunsten  des  Dienstboten  ergangenen
  richterlichen  Entscheidung  dem  gegen  ihn  eingeleiteten
Zwangsverfahren  die  Voraussetzungen  rechtlicher  Zulässigkeit
insoweit  entzogen  werden,  als  weitere  polizeiliche  Zwangsmittel
dann  nicht  mehr  angedroht  und  vollstreckt  werden  können.)

Ist  also  an  der  noch  gegenwärtig  zu  Recht  bestehenden  Befugnis
  der  Polizeibehörden,  einen  die  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses
  weigernden  Dienstboten  durch  Zwangsmittel  in
denselben  zurückzuführen,  nicht  zu  zweifeln,  so  ist  freilich  ohne
weiteres  klar,  daß  das  polizeiliche  Einschreiten  nicht  auf  den
bloßen  Zuführungsantrag  der  Dienstherrschaft  erfolgt,  oder  daß
die  Polizei  kein  bloßes  Werkzeug  der  Dienstgeber  sein
darf.  Wenn  die  Gesindeordnung  in  8  167  vorschreibt,  daß  das
ohne  gesetzmäßige  Ursache  den  Dienst  verlassende  Gesinde  zu
dessen  Fortsetzung  angehalten  werden  soll,  so  wird  der  Polizeibehörde
  damit  die  Pflicht  auferlegt,  zu  prüfen,  ob  der  Antragsteller
  sich  in  seinem  Rechte  befindet.  Sie  hat  diese  Prüfung
in  einem  schleunigen  Verfahren,  mit  den  für  ein  solches  ihr  gegebenen,
  freilich  im  Gegensatz  zu  denen  des  Zivilprozeßverfahrens
  beschränkten  Mitteln,  unbeschadet  aller  privatrechtlichen
Verhältnisse,  die  nicht  minder  auch  von  verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen  unberührt  bleiben,?)  lediglich  zu  dem  Zwecke
vorzunehmen,  um  beurteilen  zu  können,  ob  die  rechtlichen  und
tatsächlichen  Voraussetzungen  für  polizeiliche  Maßnahmen  vorhanden
  sind.3)

Für  die  zwangsweise  Einführung  eines  Dienstboten  in  den
verlassenen  Dienst  kommt  es  allein  darauf  an,  ob  die  Dienstherrschaft
  einen  Rechtsanspruch  auf  die  Dienste  des  Dienstboten
  hat.4)

Die  Tätigkeit  des  die  Polizei  verwaltenden  Amtsvorstehers
ist  lediglich  in  den  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechts  begründet
  und  beschränkt  sich  in  den  meisten  Fällen  darauf,  die
ohne  gesetzmäßigen  Grund  durch  einseitige  Aufhebung  eines

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  November  vember  1901,  11949,  Pr  Wl.  23  661,
1901,  Pr  VBl.  23  660,  v.  Koy  Rspr.  v.  Kotz  Rsor.  2.  Erg.  Bd.  580.
2.  Erg  Bd.  580  und  MstErl.  vom  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  6  Januar
31.  Januar  1902,  MstBl.  S.  56.  1903,  Entsch.  12  394,  v  Kotz  Rsor.
2)  §  7  des  LV.  2.  Erg.  Bd.  582  und  vgl.  Erk.  d.  OVG.
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  No=  vom  14.  März  1877,  Entsch.  2  387.