636  Spezieller  Teil.

bestehenden  Dienstvertrages  verursachte  Störung  der  öffentlichen
  Ordnung  dadurch  zu  beseitigen,  daß  er  den  eigenmächtig
handelnden  Dienstboten  nach  §  167  der  Ges  O.  vom  8.  November
1810  zur  Fortsetzung  des  verlassenen  Dienstes  anhält.  Die
Entscheidung  privatrechtlicher  Streitigkeiten,  zu  denen
auch  die  Frage  über  die  Dauer  eines  abgeschlossenen  Mietsvertrages
  gehört,  gebührt  dem  ordentlichen  Richter.1)  Die  Polizeibehörde
  darf  zwar  Gesinde  zur  Wiederaufnahme  des  Dienstes
anhalten,  wenn  sie  die  Frage,  ob  ein  Gesindemietsvertrag  besteht,
  bejaht,  nicht  aber  dem  Gesinde  die  Auflage  machen,  den
Dienst  während  der  von  ihr  angenommenen  Dauer  des  Mietsvertrages
  fortzusetzen.2)

Die  Polizeibehörde  hat  die  erforderlichen  Ermittelungen
darüber  vorzunehmen,  ob  eine  gesetzmäßige  Ursache  zum
Verlassen  des  Dienstes  vorlag.  Zu  dem  Zweck  darf  die  Polizei
auch  Auskunftspersonen  vorladen.  Dasselbe  folgt  ferner  aus
der  Befugnis  der  Polizeibehörde  zu  einer  Straffestsetzung  wegen
Verlassens  des  Dienstes  ohne  gesetzmäßige  Ursache.3)  Weil  sich
eine  solche  Ladung  als  eine  in  Ausübung  der  obrigkeitlichen
Gewalt  getroffene  und  durch  die  gesetzlichen  Befugnisse  der
Polizei  gerechtfertigte  Anordnung  darstellt,  ist  die  Polizei  auch
befugt,  zu  deren  Durchführung  die  in  8  132  des  LVG.  bezeichneten
  Zwangsmittel  gegen  Zeugen,  welche  Auskunft  verweigern,
  anzuwenden.4)  ·

Ein  Gesindedienstvertrag,  der  namens  eines  Minderjährigen
nicht  von  dessen  Vormund,  sondern  von  der  unehelichen
Mutter  geschlossen  worden  ist,  begründet  für  den  Dienstgeber
keinen  Anspruch  auf  Erfüllung  und  daher  für  die  Polizeibehörde
nicht  das  Recht,  den  Minderjährigen  zum  Wiederantritt  des
verlassenen  Dienstes  anzuhalten.  Nach  8  1707  des  BG.  ist
die  uneheliche  Mutter  nicht  befugt,  namens  ihres  Kindes  Verträge
  abzuschließen.  5)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Oktober  4)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Januar

1887,  Entsch.  15  436.  1902,  1  163,  Pr  VBl.  24  218,  v.  Kytz
2)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  Januar  Rispr  2.  Erg.  Bd.  580.

1905,  Pr  VBl.  26  793,  v.  Kptz  Rspr.  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Januar

3.  Erg.  Bd.  557.  1903,  Entsch.  42  392,  v.  Kptz  Rspr.

2)  Val.  §  1  des  Ges.  vom  24.  April  2.  Erg.  Bd.  582.
1854,  GS.  S.  214  und  §  1  des  Ges.
vom  24.  April  1883,  GS.  S.  65.