B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  118.  637

Nachdem  die  Polizeibehörde  von  dem  Bestehen  einer  rechtlichen
  Verpflichtung  des  Gesindes  sich  überzeugt  hat,  gibt  sie
ihm  die  Rückkehr  in  den  Dienst  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  unter  Androhung  eines  der  gesetzlichen  Zwangsmittel
des  §  132  L  VG.  (Geldstrafe  oder  unmittelbarer  Zwang  mittels
Zurückführung  in  den  Dienst)  schriftlich  auf.1)  Kann  die  Rechtsbeständigkeit
  des  Dienstvertrages  nicht  zweifelsfrei  festgestellt
werden,  so  hat  die  Polizei  ihr  Einschreiten  zu  versagen  und
es  dem  Dienstherrn  zu  überlassen,  ob  er  den  ordentlichen  Rechtsweg
  beschreiten  will.:)  Gegen  einen  Dritten  darf  die  Polizeibehörde
  nicht  einschreiten,  um  die  Entlassung  vertragsbrüchigen
Gesindes  aus  einem  Arbeits=  oder  Dienstverhältnis  durchzusetzen.5)

Indem  die  Gesindeordnung  zur  Wahrnehmung  der  Ordnungspolizei
  in  ihrem  Bereiche  die  Ortspolizeibehörden  beruft,  will
sie  das  Gesindeverhältnis  da  geschützt  wissen,  wo  es  seinen  Sitz
hat,  also  in  demjenigen  Polizeibezirke,  wo  die  Herrschaft
wohnt  oder  sich  aufhält.  Denn  nur  hier  wird  durch  die
ungesetzliche  Weigerung,  den  Dienst  fortzusetzen,  die  öffentliche
Ordnung,  zu  deren  Wächter  die  Polizeigewalt  des  Staates  bestellt
  ist,  gebrochen.  Nur  hier  ist  ein  die  Beendigung  des  Verhältnisses
  berührender  ordnungswidriger  Zustand,  der  eine
Quelle  öffentlicher  Gefahren  sein  kann,  eingetreten.  Und  nur
hier  ist  die  Polizeibehörde  in  der  Lage,  durch  Sammlung  des
Materials  und  Prüfung  des  Sachverhalts  die  im  Interesse  der
Ordnung  zu  schleuniger  Regelung  des  streitigen  Verhältnisses
notwendigen  Maßregeln  vorläufig,  bis  zu  etwaiger  Anrufung
des  Richters  zu  treffen.  Dagegen  wird  die  öffentliche  Ordnung
eines  Polizeibezirks  durch  die  Tatsache,  daß  sich  daselbst  jemand
aufhält,  gegen  den  von  auswärts  die  Beschuldigung  erhoben
wird,  vertragsmäßigen  Dienstpflichten  nicht  nachgekommen  zu
sein,  an  sich  nicht  gestört.  Es  ist  gänzlich  ausgeschlossen,  daß
die  dortige  Polizeibehörde  aus  eigenem  Rechte  befugt  sein
könnte,  den  in  Anspruch  genommenen  zur  Erfüllung  seiner

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  Oktober  2)  Mstt  Erl.  vom  6.  Juni  1888,
1887,  Entsch.  15  435;  vom  3.  Mai  Mschl.  S.  124.
1898,  PrVBl.  20  398,  v.  Kptz  Rspr.  3)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  März
1.  Erg.  Bd.  522  und  vom  28.  Januar  1903,  Entsch.  43  428,  v.  Kptz  Rspr.
1902,  PrBl.  24  218,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.Bd.  557.
2.  Erg.Bd.  580.