638  Spezieller  Teil.

anderswo  eingegangenen  Vertragspflichten  zwangsweise  anzuhalten,
  da  der  Betroffene  sich  durch  Wechsel  des  Aufenthaltes  dem
polizeilichen  Zwange  entziehen  kann.  Nirgends  läßt  die  Gesindeordnung,
  wenn  sie  die  „Obrigkeit“  dazu  beruft,  durch  ihre  Feststellungen,
  Anordnungen  und  Zwangsmittel  dem  Gesindeverhältnis
auf  Antrag  der  Beteiligten  polizeilichen  Schutz  zu  gewähren,  erkennen,
  daß  sie  damit  eine  andere  polizeiliche  Behörde  als  die  des
Dienstortes  meint.  Zuständig  zum  Einschreiten  gegen  Gesinde  wegen
Verlassens  des  Dienstes  ist  sonach  die  Polizeibehördedes  Dienstortes,
  nicht  diejenige  des  Orts,  wo  das  Gesinde  wohnt  oder  sich
aufhält.1)  Anderer  Ansicht  ist  das  Kammergericht,  welches
zur  Zurückführung  auch  die  Polizeibehörde  des  Wohn-  bezw.
Aufenthaltsorts  des  Gesindes  für  zuständig  hält.2)

Es  hängt  das  Einschreiten  der  Polizei  sowohl  bei  zwangsweiser
  Zurückführung  des  Gesindes  als  auch  bei  Festsetzung
einer  Strafe  wegen  Verlassens  des  Dienstes  ohne  gesetzmäßige
Ursache  von  dem  Antrage  der  Dienstherrschaft  ab,s)  und
es  wird  auch  durch  Zurücknahme  des  Antrages  ein  weiteres
polizeiliches  Einschreiten  ausgeschlossen.4)

Im  Falle,  daß  der  Dienstbote  dem  Rückkehrsbefehle  keine
Folge  leistet,  ist  der  Amtsvorsteher  befugt,  denselben  mit  neuer
Strafandrohung  zu  wiederholen  und  während  der  vereinbarten
  Dauer  des  Dienstverhältnisses  bei  fortgesetztem  Ungehorsam
  damit  solange  fortzufahren,  bis  dem  Gebote,  sofern  der
Dienstherr  nicht  inzwischen  auf  den  Wiederantritt  verzichtet,
genügt  ist,  oder  bis  die  Wirkungslosigkeit  der  Aufforderung
tatsächlich  sich  herausgestellt  hat.5)  Anderer  Meinung  ist  das
Erk.  d.  K  G.  vom  12.  Dezember  1889,6)  wonach  die  Zurückführung
nur  einmal  zulässig  sein  soll.

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  2.  April
1901,  Entsch.  39  420/425,  vgl.  Kptz
Rspr.  2.  Erg.  Bd.  581  und  pgl.  Erk.
d.  OVG  vom  21.  September  1900,
Pr  Wl.  22  286,  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.-Bd.
  522  und  MstErl.  vom  6.  Juni
1888,  Mst  Bl.  S.  121.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  25.  September
1890,  Jahrb.  der  Entsch.  11  258  und
Pr  VBl.  13  615.

32)  Vgl.  168  der  Gesinde  O.  und
§  1  des  Ges.  vom  24.  April  1854.

4)  Letzter  Absatz  des  §  1  des  Ges.
vom  24.  April  1854  und  Erk.  d.  OVG.
vom  28.  Januar  1902,  I  163,
Pr  Wl.  24  219,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.=Bd
  580.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  29.  November
  1901,  Pr  VBl.  23  661,  v.  Kytz
Rspr.  2.  Erg.  Bd.  580,  Zürn,  Handbuch
  des  preuß.  Gesinderechts  1895
S.  130;  O.  Mayer,  Deutsch.  Verwaltungsrecht
  1  333.

6b)  Johow,  Entsch.  10  225.